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7.5.3.2 Kapitalversicherungen

BMF07 2501/4-IV/7/0116.12.2005

7.5.3.2.1 Bindungsfrist

Rz 467
Für Versicherungsverträge auf den Er- und Ablebensfall, die nach dem 31. Dezember 1988 abgeschlossen worden sind, besteht eine Mindestbindungsfrist von 20 Jahren. Sie bemisst sich vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bis zum Zeitpunkt des - ganzen oder teilweisen (zB Zwischenauszahlungen, Gewinnanteile) - Anfallens der Versicherungssumme im Erlebensfall. Prämien für derartige Versicherungsverträge sind aber nur dann als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn der Versicherungsvertrag vor dem 1. Juni 1996 abgeschlossen worden ist und als Versicherungsbeginn ein Zeitpunkt vor dem 1. Juni 1996 vereinbart wurde. Als Tag des Abschlusses eines Versicherungsvertrages ist jener Tag anzusehen, an dem der Antrag auf Vertragsabschluss beim Versicherungsunternehmen eingelangt ist. Dies ist jener Tag, an dem der Antrag beim Versicherungsunternehmen mit einem Eingangsstempel versehen wurde. Der Zeitpunkt der Polizzenausstellung ist ebenso wie der Zeitpunkt der Prämienzahlung ohne Bedeutung. Für Versicherungsverträge, die vor dem 1. Jänner 1989 abgeschlossen wurden, gelten die früheren kürzeren Bindungsfristen weiter (§ 117 Abs. 2 EStG 1988).

Rz 468
Die Mindestbindungsfrist verkürzt sich ab einem bestimmten Alter der versicherten Person. Hat die versicherte Person im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 41. Lebensjahr vollendet, so verkürzt sich die Mindestbindungsfrist auf jenen Zeitraum, der bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres verstreicht; sie beträgt aber mindestens 10 Jahre.

Beispiel:

Bei Vertragsabschluss war die versicherte Person:

a) 43 Jahre und 8 Monate alt; die Bindungsfrist beträgt 16 Jahre und 4 Monate

b) 52 Jahre alt; die Bindungsfrist beträgt 10 Jahre.

Rz 469
Wird eine Er- und Ablebensversicherung auf das Leben von Ehegatten abgeschlossen (verbundene Leben), so handelt es sich dabei um eine Kombination einer Er- und Ablebensversicherung für den älteren Ehegatten sowie einer reinen Ablebensversicherung auf das Ableben des jüngeren Ehegatten. Für die Mindestbindungsfrist ist damit nur auf das Alter des älteren Ehegatten abzustellen.

Rz 470
Da das Einkommensteuergesetz ab dem 1. Juni 1996 abgeschlossene Kapitalversicherungen nicht mehr begünstigt, können bestehende Kapitalversicherungsverträge nur mehr auslaufend, dh. unter Einhaltung der seinerzeitigen Bedingungen, zu einem Sonderausgabenabzug führen. Wird bei einem bestehenden Kapitalversicherungsvertrag ab dem 1. Juni 1996 eine Verlängerung der Laufzeit vorgenommen, können daher nur jene Beiträge weiterhin als Sonderausgaben abgesetzt werden, die für die ursprüngliche Vertragslaufzeit zu leisten sind. Beiträge, die für den Verlängerungszeitraum zu leisten sind, sind nicht absetzbar. Die Laufzeitverlängerung führt nicht zu einer Nachversteuerung abgesetzter Versicherungsprämien.

Rz 471
Für reine Ablebensversicherungen besteht keine Mindestbindungsfrist. Prämien zu reinen Ablebensversicherungen sind unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als Sonderausgaben anzuerkennen.

7.5.3.2.2 Er- und Ablebensrisiko

Rz 472
Beiträge zu Versicherungen, die nach dem 31. Dezember 1988 und vor dem 1. Juni 1996 abgeschlossen worden sind, sind nur dann als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn die für den Fall des Ablebens vereinbarte Versicherungssumme mindestens der für den Fall des Erlebens vereinbarten Versicherungssumme entspricht (so genanntes gleichteiliges Er- und Ablebensrisiko).

Rz 473
Das Erfordernis des gleichteiligen Er- und Ablebensrisikos besteht nicht

Rz 474
Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung kann das gesetzliche Erfordernis der Gleichteiligkeit des Ab- und Erlebensrisikos nur dann als erfüllt angesehen werden, wenn im betreffenden Vertrag eine Todesfallsumme vereinbart ist, die

Rz 475
Einschränkungen des gleichteiligen Er- und Ablebensrisikos sind in folgenden Fällen zulässig:

Rz 476
Wird bei einer steuerlich anerkannten Er- und Ablebensversicherung bzw. einer Versicherungskombination in der Folge die für den Ablebensfall vereinbarte Versicherungssumme so eingeschränkt, dass kein gleichteiliges Er- und Ablebensrisiko mehr vorliegt, handelt es sich um eine Novation. Weitere Prämien können nicht mehr als Sonderausgaben abgezogen werden. Weiters gilt der Vorgang als Rückkauf der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag, der zur Nachversteuerung führt (siehe Rz 606 ff).

Rz 477
Nicht begünstigt sind folgende nach dem 31. Dezember 1988 abgeschlossene Versicherungsverträge:

Rz 478
Bei so genannten "Terme-fixe"-Versicherungen (insbesondere bei Aussteuerversicherungen) endet die Bindungsfrist zu dem im Vertrag festgelegten fixen Auszahlungszeitpunkt. Die Begünstigung geht nicht verloren, wenn neben dem fixen Auszahlungszeitpunkt ein früherer Auszahlungszeitpunkt festgelegt wird, der von einem ungewissen Ereignis (zB Heirat) abhängt. Voraussetzung ist, dass eine dem Versicherungszweck angemessene Gestaltung vorliegt.

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