7.5.3.2.1 Bindungsfrist
Für Versicherungsverträge auf den Er- und Ablebensfall, die nach dem 31. Dezember 1988 abgeschlossen worden sind, besteht eine Mindestbindungsfrist von 20 Jahren. Sie bemisst sich vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bis zum Zeitpunkt des - ganzen oder teilweisen (zB Zwischenauszahlungen, Gewinnanteile) - Anfallens der Versicherungssumme im Erlebensfall. Prämien für derartige Versicherungsverträge sind aber nur dann als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn der Versicherungsvertrag vor dem 1. Juni 1996 abgeschlossen worden ist und als Versicherungsbeginn ein Zeitpunkt vor dem 1. Juni 1996 vereinbart wurde. Als Tag des Abschlusses eines Versicherungsvertrages ist jener Tag anzusehen, an dem der Antrag auf Vertragsabschluss beim Versicherungsunternehmen eingelangt ist. Dies ist jener Tag, an dem der Antrag beim Versicherungsunternehmen mit einem Eingangsstempel versehen wurde. Der Zeitpunkt der Polizzenausstellung ist ebenso wie der Zeitpunkt der Prämienzahlung ohne Bedeutung. Für Versicherungsverträge, die vor dem 1. Jänner 1989 abgeschlossen wurden, gelten die früheren kürzeren Bindungsfristen weiter (§ 117 Abs. 2 EStG 1988).Die Mindestbindungsfrist verkürzt sich ab einem bestimmten Alter der versicherten Person. Hat die versicherte Person im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 41. Lebensjahr vollendet, so verkürzt sich die Mindestbindungsfrist auf jenen Zeitraum, der bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres verstreicht; sie beträgt aber mindestens 10 Jahre.Beispiel:
Bei Vertragsabschluss war die versicherte Person:
a) 43 Jahre und 8 Monate alt; die Bindungsfrist beträgt 16 Jahre und 4 Monate
b) 52 Jahre alt; die Bindungsfrist beträgt 10 Jahre.
7.5.3.2.2 Er- und Ablebensrisiko
Beiträge zu Versicherungen, die nach dem 31. Dezember 1988 und vor dem 1. Juni 1996 abgeschlossen worden sind, sind nur dann als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn die für den Fall des Ablebens vereinbarte Versicherungssumme mindestens der für den Fall des Erlebens vereinbarten Versicherungssumme entspricht (so genanntes gleichteiliges Er- und Ablebensrisiko).Das Erfordernis des gleichteiligen Er- und Ablebensrisikos besteht nicht- bei reinen Ablebensversicherungen und
- bei Versicherungen, bei denen für den Fall des Ablebens eine höhere Versicherungssumme vereinbart ist als für den Fall des Erlebens.
- bei regelmäßiger Prämienzahlung stets mindestens das 1,5 fache der Summe der vertraglich fix vereinbarten, bereits bezahlten bzw. noch zu zahlenden Prämie ausmacht,
- bei einmaliger Prämienzahlung stets mindestens das 2fache der vertraglich fix vereinbarten Prämien beträgt,
- und die die Deckungsrückstellung (Fondsvermögen) im Ausmaß von mindestens 5% der gemäß den vorstehenden Punkten ermittelten Mindesttodesfallsummen übersteigt.
- Einschränkungen im Rahmen der allgemeinen Versicherungsbedingungen (zB bei Selbstmord, Teilnahme an gefährlichen Veranstaltungen),
- Einschränkung, dass bei anomalem Risiko während eines Teiles der Laufzeit - höchstens während der ersten fünf Jahre seit Versicherungsabschluss - nicht die volle Ablebensleistung erbracht wird (zB Staffelung von 20% bei Ableben im ersten Jahr bis zu 100% ab dem fünften Jahr),
- Vereinbarung eines Prämienzuschlages wegen anomalen Risikos, der im Erlebensfall zurückbezahlt wird (so genannte Erlebensbonifikation).
- Reine Erlebensversicherungen,
- Erlebensversicherungen kombiniert nur mit einer Unfalltod-Zusatzversicherung bzw. einer Unfallversicherung,
- Er- und Ablebensversicherungen bzw. Kombinationen von Erlebens- mit einer Ablebensversicherung, bei denen für den Fall des Erlebens eine höhere Versicherungssumme als für den Fall des Ablebens vereinbart wird.