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7.5.3 Lebensversicherungen

BMF07 2501/4-IV/7/0116.12.2005

7.5.3.1 Allgemeines zu Lebensversicherungen

Rz 464
Eine Kapitalversicherung liegt vor, wenn im Versicherungsvertrag bei Eintritt des Versicherungsfalles eine einmalige Kapitalleistung vereinbart ist.

Eine Rentenversicherung liegt vor, wenn

Rz 465
Lebensversicherungen, bei denen die Versicherungssumme im Zeitpunkt der Auslosung fällig wird, sind dann als begünstigte Versicherungen anzuerkennen, wenn der Auslosungscharakter nicht überwiegt und die im Fall der Auslosung vereinbarte Versicherungssumme die im Fall des Ablebens vereinbarte Versicherungssumme nicht übersteigt (siehe Rz 472 ff).

Rz 466
Für die Abzugsfähigkeit ist erforderlich, dass die versicherte Person entweder selbst der Versicherungsnehmer ist oder dem begünstigten Personenkreis des Versicherungsnehmers angehört (VwGH 17.2.1993, 89/14/0249). Davon ausgenommen sind Lebensversicherungsverträge, die als Zukunftsicherungsmaßnahme vom Arbeitgeber abgeschlossen werden.

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