vorheriges Dokument
nächstes Dokument

6.1.7 Hausbesorger

BMF07 2501/4-IV/7/0116.12.2005

Rz 404
15% der Bemessungsgrundlage, höchstens 3.504 Euro jährlich.

Zu dieser Berufsgruppe gehören nur Personen, die dem Hausbesorgergesetz (BGBl. Nr. 16/1970 idgF) unterliegen und deren Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2000 abgeschlossen wurde (§ 31 Abs. 5 Hausbesorgergesetz). Arbeitnehmer, welche nach dem 30. Juni 2000 ein Dienstverhältnis als Hausbesorger begründet haben, sind daher von der Verordnung des BMF über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001, ausgenommen und können demnach Werbungskosten nur in tatsächlicher Höhe geltend machen.

Nicht als Hausbesorger gelten Portiere, Schulwarte und andere Personen, auch wenn sie Tätigkeiten verrichten, die der eines Hausbesorgers ähnlich sind.

Stichworte