3 STEUERBEFREIUNGEN (§ 3 EStG 1988)
3.6 Steuerbefreiungen im Zusammenhang mit diplomatischen Vertretungen und internationalen Organisationen
Die völkerrechtlich privilegierten Personen können Arbeitgeber im Sinne des § 47 Abs. 1 EStG 1988 sein. Allerdings sind sie (nach Maßgabe der jeweils zutreffenden Rechtsgrundlage) in dieser Funktion persönlich steuerbefreit, weshalb sie auch nicht der Verpflichtung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer für ihre Arbeitnehmer unterliegen.Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
