3 STEUERBEFREIUNGEN (§ 3 EStG 1988)
3.6 Steuerbefreiungen im Zusammenhang mit diplomatischen Vertretungen und internationalen Organisationen
Die oben genannten natürlichen Personen können Arbeitnehmer im Sinne des § 47 Abs. 1 EStG 1988 sein. Allerdings sind sie (nach Maßgabe der jeweils zutreffenden Rechtsgrundlage) in dieser Funktion persönlich steuerbefreit, weshalb ihre Arbeitslöhne weder durch Lohnsteuerabzug noch im Veranlagungsweg zu besteuern sind.Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
