23.1. Nebengebührenbescheide (§ 293a BAO)
§ 293a BAO ist nur auf Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d BAO) anzuwenden. Andere Nebenansprüche, zB Verspätungszuschläge und Anspruchszinsen, können somit nicht Gegenstand einer Maßnahme gemäß § 293a BAO sein.23.1.1. Unrichtige Verbuchung der Gebarung
Eine unrichtige Verbuchung der Gebarung liegt zB vor, wenn- die Buchung nicht belegkonform erfolgte oder
- Abgaben auf Grund des § 238 BAO bereits abzuschreiben gewesen wären.
Weitere Beispiele einer unrichtigen Verbuchung der Gebarung:
- Rückwirkende Einbringung einer Einzelfirma in eine GesmbH nach Art. III des Umgründungssteuergesetzes.
- Irrtümliche Eröffnung zweier Abgabenkonten für einen Abgabepflichtigen.
- Unterbliebene Eröffnung eines Abgabenkontos, etwa bei einer Änderung der Gesellschaftsform, weshalb der Abgabepflichtige noch auf das alte Abgabenkonto Zahlungen leistet.
- Übergangsphase in Fällen einer Zuständigkeitsänderung gemäß § 73 BAO.
- Verlassenschaftsfälle, in denen weiterhin auf das Konto des Verstorbenen eingezahlt wird.
23.1.2. Nachträglich unrichtig gewordene Verbuchung der Gebarung
Eine nachträglich unrichtig gewordene Verbuchung der Gebarung liegt zB vor- bei rückblickend nicht auf dem zutreffenden Abgabenkonto erfolgter Verbuchung der Gebarung oder
- in bestimmten Fällen rückwirkender Gutschriften:
- Rückwirkende Berücksichtigung des Entrichtungstages bei Durchführung einer Umbuchung oder Überrechnung erst längere Zeit nach Einbringen des Antrages (§ 211 Abs. 1 lit. g BAO).
- Wirkung einer Kompensation auf den Tag, an dem die Forderungen einander erstmals fällig gegenüberstanden (§ 1438 ABGB).
- Gutschrift eines in einer Umsatzsteuervoranmeldung ausgewiesenen Überschusses (§ 21 Abs. 1 erster Unterabsatz UStG 1994).
23.2. Zu § 295 Abs. 3 BAO
Von der Bestimmung des § 295 BAO wird im Zusammenhang mit der Abgabeneinhebung lediglich Absatz 3 und auch dieser nur insoweit behandelt, als er die Festsetzung eines Säumniszuschlages betrifft.§ 295 Abs. 3 BAO begründet keine materiellrechtlichen Ansprüche, sondern stellt lediglich eine verfahrensrechtliche Handhabe für die Abänderung oder Aufhebung von Bescheiden dar, hinsichtlich derer ein Bindungsverhältnis zu nachträglich abgeänderten, aufgehobenen oder erlassenen anderen Bescheiden besteht.Im Gegensatz zu § 293a BAO räumt § 295 Abs. 3 BAO kein Ermessen ein.§ 295 Abs. 3 BAO ist in den Fällen anzuwenden, in denen ein Bescheid, mit dem eine Selbstbemessungsabgabe festgesetzt wurde, aufgehoben wird, weil sich das Ergebnis der Selbstberechnung entgegen der ursprünglichen Annahme der Abgabenbehörde nachträglich als richtig erweist.Beispiel:
Die zu einer Nachforderung führende Festsetzung einer selbst zu berechnenden Abgabe erfolgt gemäß § 201 BAO in der Annahme, dass die Selbstberechnung durch den Abgabepflichtigen unrichtig sei. Gleichzeitig mit der Festsetzung der Abgabe wird ein Säumniszuschlag festgesetzt. Im Berufungsverfahren betreffend die Festsetzung der Selbstbemessungsabgabe stellt sich heraus, dass die Selbstberechnung durch den Abgabepflichtigen richtig war und demnach die angenommene Säumnis nicht eingetreten ist. Der Bescheid betreffend Festsetzung des Säumniszuschlages ist nach Erlassung der stattgebenden Berufungs(vor)entscheidung gemäß § 295 Abs. 3 BAO aufzuheben.
Ist die Fälligkeit einer Abgabe bescheidabhängig (§ 210 Abs. 1 und 2 BAO), so kommt gegebenenfalls § 217 Abs. 8 BAO zur Anwendung. Ist der Zeitpunkt der Fälligkeit in Abgabenvorschriften vorgegeben, so kommt gegebenenfalls auch eine Maßnahme gemäß § 295 Abs. 3 BAO in Betracht.
Wurde einer innerhalb verlängerter Rechtsmittelfrist gegen den eine Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) ablehnenden Bescheid eingebrachten Berufung stattgegeben, so ist der Bescheid über den infolge des Ablaufes der Frist gemäß § 212a Abs. 7 BAO verwirkten Säumniszuschlag gemäß § 295 Abs. 3 BAO aufzuheben.Für die Berechnung der Stundungszinsen und Aussetzungszinsen im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld sind die gegenüber § 295 Abs. 3 BAO spezielleren Bestimmungen des § 212 Abs. 2 BAO und des § 212a Abs. 9 BAO maßgeblich.Randzahlen 2014 bis 2099: derzeit frei
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 293a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 295 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 3 Abs. 2 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 238 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 211 Abs. 1 lit. g BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
