Zusatzinformationen | |
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Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte: | eFinanz |
1 Gesetzliche Neuerungen ab dem Veranlagungsjahr 2003:
1.1 Die Übermittlung der Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2003 (Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer K1) hat elektronisch zu erfolgen, außer dem Steuerpflichtigen ist die elektronische Übermittlung der Steuererklärung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar. Hinsichtlich der Umsatzsteuer wurde diese Verpflichtung (§ 21 Abs. 4 UStG) durch das Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl I Nr. 71/2003, eingeführt, hinsichtlich Einkommensteuer und Körperschaftsteuer (§ 42 EStG, § 24 KStG) durch das Abgabenänderungsgesetz 2003 - AbgÄG 2003, BGBl I Nr. 124/2003.
1.2 Zur Gesetzwerdung des AbgÄG 2003 gibt es folgende relevante Aussagen, die eine Interpretationshilfe darstellen:
1.2.1 Erläuterungen anlässlich der Einbringung der Regierungsvorlage: "Zur Vermeidung von unzumutbaren Härten wird aber vorerst von einer generellen Verpflichtung zur elektronischen Einreichung nur für diejenigen Steuerpflichtigen auszugehen sein, die auf Grund der 100.000 €-Umsatzgrenze (§ 21 UStG in Verbindung mit der Verordnung BGBl II Nr. 462/2002 idgF) ohnehin schon zur elektronischen Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet sind. Dabei gilt diese "Vermutung der Unzumutbarkeit" jedoch nur für jene Steuerpflichtige, die die Steuererklärung selbst einreichen, das heißt also nicht steuerlich vertretene Abgabepflichtige."
1.2.2 Finanzausschuss des Nationalrats am 7.11.2003:
"Der Finanzausschuss geht davon aus, dass im ersten Jahr (Veranlagung für das Kalenderjahr 2003) angesichts der gravierenden Umstellung bei der verpflichteten Übermittlung der Steuererklärungen auf elektronischem Weg (Finanz-Online) ein moderater Vollzug durch die Finanzämter gehandhabt wird. Dies betrifft ausschließlich jene Bestandteile der Einkommen- und Körperschaftsteuererklärungen, die zum Zwecke der Vornahme einer Risikoanalyse zusätzlich abverlangt werden."
1.3 Auf Grund der unter 1.1 angeführten Gesetzesbestimmungen wird die Verpflichtung zur elektronischen Einreichung dieser Abgabenerklärungen durch Verordnung näher geregelt werden. Gemäß dieser Verordnung wird die Einreichung der Steuererklärungen 2003 nur dann elektronisch zu erfolgen haben,
wenn der Abgabepflichtige die Erklärungen selbst einreicht und er | ||
über einen Internet-Anschluss verfügt und | ||
wegen Überschreitens der Umsatzgrenze von 100.000 Euro zur Abgabe von Voranmeldungen verpflichtet ist; oder | ||
wenn die Erklärungen durch den steuerlichen Vertreter eingereicht werden. |
Die freiwillige elektronische Einreichung ist selbstverständlich zulässig. Sind nach dem Vorgesagten die Steuererklärungen 2003 nicht verpflichtend elektronisch einzureichen und erfolgt deren elektronische Einreichung auch nicht freiwillig, so hat deren Einreichung unter Verwendung der amtlichen Vordrucke zu erfolgen.
1.4 Weiters wurde mit dem AbgÄG 2003 auch die allgemeine Frist zur Einreichung der Steuererklärungen geändert (§ 134 Abs. 1 BAO). Demnach sind die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer bis zum Ende des Monates April jedes Jahres einzureichen. Diese Abgabenerklärungen sind bis Ende des Monates Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt. Diese Fristen können vom Bundesminister für Finanzen allgemein erstreckt werden (siehe 4.2). Gemäß § 133 Abs. 2 BAO entfällt die Verpflichtung zur Verwendung der amtlichen Vordrucke, soweit Abgabenerklärungen, für die die Einreichung im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise zugelassen ist, in einer solchen Weise eingereicht werden.
2 Elektronisch einreichbare Steuererklärungen 2003:
2.1 Die elektronisch (im Weg von FINANZ Online ) einzureichenden Steuererklärungen 2003 umfassen die Inhalte folgender Erklärungsformulare:
Einkommensteuer: | ||
E1 .............. | Einkommensteuererklärung für 2003 | |
E1a ............ | Beilage zur Einkommensteuererklärung E1 für Einzelunternehmer (betriebliche Einkünfte) für 2003 | |
E1b ............ | Beilage zur Einkommensteuererklärung E1 für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden für 2003 | |
E1c ............ | Beilage zur Einkommensteuererklärung E1 für Einzelunternehmer mit pauschalierten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft für 2003 | |
E106b-E .... | Beilage zur Einkommensteuererklärung für Beteiligte an gemeinschaftlichen Einkünften für 2003 | |
Einkommensteuer / Arbeitnehmerveranlagung: | ||
L1 .............. | Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2003 | |
Umsatzsteuer: | ||
U1 .............. | Umsatzsteuererklärung für 2003 | |
Körperschaftsteuer: | ||
K1 .............. | Körperschaftsteuererklärung für 2003 für unbeschränkt Steuerpflichtige, die zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen verpflichtet sind | |
E106b-K .... | Beilage zur Körperschaftsteuererklärung für Beteiligte an gemeinschaftlichen Einkünften für 2003 |
Die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2003 (L1) steht elektronisch bereits zur Verfügung. Die Inhalte der anderen Abgabenerklärungen werden ab Anfang Mai 2004 elektronisch verfügbar sein.
2.2 Da die Umstellung auf die elektronische Steuererklärung nur schrittweise erfolgen kann, sind neben diesen elektronisch einzureichenden Steuererklärungen gegebenenfalls folgende Beilagen wie bisher schriftlich einzureichen:
E16 ............ | Beilage zur Einkommensteuererklärung für in Deutschland beschäftigte Arbeitnehmer(innen) | |
E17 ............ | Beilage zur Einkommensteuererklärung für in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein beschäftigte Arbeitnehmer(innen) | |
E25 ............ | Beilage zur Einkommensteuererklärung für Beteiligte mit pauschalierten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft | |
E108c ........ | Beilage zur Einkommensteuer-/Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung zur Geltendmachung einer Forschungs-, Bildungs-, Lehrlingsausbildungsprämie | |
E108d/j ...... | Beilage zur Einkommensteuer-/Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung zur Geltendmachung einer befristeten Sonderprämie für katastrophenbedingte Ersatzbeschaffung | |
E108e ........ | Beilage zur Einkommensteuer-/Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung zur Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie | |
Komb24 .... | Beilage zur Einkommensteuer- bzw. Feststellungserklärung für pauschalierte Weinbauern | |
Komb25 .... | Beilage zur Einkommensteuer- bzw. Feststellungserklärung für pauschalierte Gärtnerei- und Baumschulbetriebe | |
Komb26 .... | Beilage zur Einkommensteuer- bzw. Feststellungserklärung über die Einkünfte aus Mostbuschenschank, Nebenerwerb, Be- und/oder Verarbeitung im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft |
Bei der elektronischen Steuererklärung wird es eine Möglichkeit geben darauf hinzuweisen, dass (weitere) Beilagen schriftlich eingereicht werden.
2.3 Steuererklärungen, die elektronisch noch nicht zur Verfügung stehen, sind gegebenenfalls neben den elektronisch einzureichenden Steuererklärungen wie bisher schriftlich einzureichen. Beispielsweise sind dies die Folgenden:
E6 .............. | Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften (Gemeinschaften) | |
E106 bzw. | ||
E106a ........ | Beilage zu E6 | |
E107 .......... | Beilage zu E106 | |
E106b-F ..... | Beilage zu E6 | |
E7 .............. | Einkommensteuererklärung bei beschränkter Steuerpflicht | |
E25 ............ | Beilage zur Einkommensteuererklärung bzw. Erklärung über einheitlich und gesondert festzustellende Einkünfte pauschalierter Land- und Forstwirte | |
K2 .............. | Körperschaftsteuererklärung für unbeschränkt Steuerpflichtige, die nicht zur Führung von Büchern verpflichtet sind | |
K3 .............. | Körperschaftsteuererklärung bei beschränkter Steuerpflicht | |
Kr1 ............. | Kraftfahrzeugsteuererklärung | |
usw. |
3 Einreichung von Unterlagen (insb. Bilanz, Einnahmen-/Ausgabenrechnung):
3.1 Die Verpflichtung, anlässlich der Einreichung der Steuererklärung der Abgabenbehörde eine Abschrift der Vermögensübersicht (Jahresabschluss, Bilanz) und der Gewinn- und Verlustrechnung sowie gegebenenfalls Jahresberichte (Geschäftsberichte) oder Treuhandberichte (Wirtschaftsprüfungsberichte) vorzulegen (§ 44 Abs. 1 und 3 EStG), besteht unverändert. Um zu gewährleisten, dass Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen nur dann elektronisch übermittelt werden, wenn dies in strukturierter und durch die Abgabenbehörden elektronisch weiter bearbeitbarer Form erfolgt, wird der Bundesminister für Finanzen im neu geschaffenen Abs. 8 des § 44 EStG ermächtigt, Inhalt und Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. Für das Veranlagungsjahr 2003 wird es keine solche Verordnung geben, sodass die elektronische Übermittlung dieser Unterlagen noch nicht möglich ist.
Bei der elektronischen Steuererklärung wird es eine Möglichkeit geben darauf hinzuweisen, dass solche Unterlagen schriftlich eingereicht werden.
3.2 Die Verpflichtung, im Fall der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG der Steuererklärung eine Abschrift der Aufstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben (Einnahmen-/Ausgabenrechnung) beizufügen, besteht nicht mehr. Statt dessen müssen nach der in der Steuererklärung vorgesehenen gruppenweisen Gliederung die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ausgewiesen werden (§ 44 Abs. 4 EStG - Inhalt der Beilage E1a). Das gilt sinngemäß auch für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Überschussrechnung), bei deren Vorliegen nach der in der Steuererklärung vorgesehenen gruppenweisen Gliederung die Einnahmen und Werbungskosten auszuweisen sind (§ 44 Abs. 5 erster Satz EStG - Inhalt der Beilage E1b). Diese Verpflichtung zum Ausweis nach der in der Steuererklärung vorgesehenen gruppenweisen Gliederung besteht sowohl bei elektronischer Einbringung wie auch bei Einbringung unter Verwendung der amtlichen Vordrucke. Die Vorlage einer darüber hinausgehenden, gesonderten Einnahmen-/Ausgabenrechnung bzw Überschussrechnung ist nicht erforderlich.
3.3 Wer sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 EStG erzielt, muss anlässlich der Einreichung der Steuererklärung der Abgabenbehörde eine Aufstellung der Einnahmen und der Werbungskosten vorlegen (§ 44 Abs. 5 zweiter Satz EStG). Dies gilt sowohl bei elektronischer Einbringung wie auch bei Einbringung unter Verwendung der amtlichen Vordrucke.
Bei der elektronischen Steuererklärung wird es eine Möglichkeit geben darauf hinzuweisen, dass solche Unterlagen schriftlich eingereicht werden.
4 Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen zur toleranten Vollziehung der neuen Bestimmungen hinsichtlich der Steuererklärungen 2003:
4.1 Umfang der Erklärungspflicht:
Die Steuererklärungen 2003 sind (so weit für den jeweiligen Steuerpflichtigen relevant) in ihrem gesamten Umfang auszufüllen. Dies gilt sowohl bei elektronischer Einbringung wie auch bei Einbringung unter Verwendung der amtlichen Vordrucke. Sollte es einem Steuerpflichtigen für das Veranlagungsjahr 2003 jedoch nur durch aufwändiges, rückwirkendes Entzerren einzelner Aufwandskonten möglich sein, einzelne Aufwands/Ausgabenpositionen (Kennzahlenbereich 9100 bis 9220) korrekt einzutragen, so bestehen keine Bedenken, wenn der Steuerpflichtige die aus diesem Grund nicht aufgegliederten Beträge insgesamt unter der Kennzahl 9230 einträgt. Keinesfalls darf diese Vorgehensweise jedoch zu einem Unterschied in der Höhe der steuerpflichtigen Einkünfte führen.
Auch bei abweichendem Wirtschaftsjahr gilt diese Toleranzregelung nur hinsichtlich des Veranlagungsjahres 2003. Somit sind Zeiträume des Kalenderjahres 2003, die zum Veranlagungsjahr 2004 gehören, von dieser Toleranzregelung nicht erfasst.
4.2 Erklärungsfrist:
Bei der Einreichung von Abgabenerklärungen kann es auf Grund der Neuregelung des § 134 Abs. 1 BAO dann, wenn Abgabenerklärungen teils elektronisch und teils nicht elektronisch eingereicht werden, dazu kommen, dass diese Abgabenerklärungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten einzureichen sind (siehe 1.4). Zur Vermeidung damit zusammenhängender Probleme wird hiermit die Frist zur Einreichung der nicht elektronisch einzureichenden Abgabenerklärungen gemäß § 134 Abs. 1 letzter Satz BAO allgemein auf Ende Juni erstreckt, sofern der Abgabepflichtige alle für ihn in Betracht kommenden Abgabenerklärungen elektronisch einreicht.
4.3 Zwangsstrafe:
Die Einhaltung der Pflicht, die Steuererklärungen 2003 elektronisch (im Weg von FINANZOnline) einzureichen, kann mit Zwangsstrafe erzwungen werden (§ 111 BAO - insbesondere § 111 Abs. 1 letzter Satz BAO, eingefügt durch das Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 71/2003). Die Androhung (und Verhängung) einer Zwangsstrafe liegt im Ermessen. Werden die Steuererklärungen 2003 entgegen der gesetzlichen Anordnung schriftlich eingereicht, so ist diese Verletzung der richtigen (nämlich elektronischen) Einbringung der Abgabenerklärungen für sich alleine nicht zum Anlass für eine Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe zu nehmen.
4.4 Verspätungszuschlag:
Werden die Steuererklärungen 2003 entgegen der gesetzlichen Anordnung nicht elektronisch (im Weg von FINANZOnline), sondern schriftlich eingereicht, so berechtigt dies für sich allein nicht dazu, einen Verspätungszuschlag gemäß § 135 BAO zu verhängen.
4.5 Finanzordnungswidrigkeit:
Die Verletzung der Pflicht, die Steuererklärungen 2003 elektronisch (im Weg von FINANZOnline) einzureichen, kann eine Finanzordnungswidrigkeit darstellen (§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG). Werden die Steuererklärungen 2003 entgegen der gesetzlichen Anordnung schriftlich eingereicht, so ist davon auszugehen, dass das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Diese Verletzung der richtigen (nämlich elektronischen) Einbringung der Abgabenerklärungen ist daher für sich alleine nicht zum Anlass eines Finanzstrafverfahrens wegen einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu nehmen (§ 25 Abs. 1 FinStrG).
30. Jänner 2004 Für den Bundesminister: Dr. Nolz
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
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Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
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