EAS 2442
Haben sich ein Österreicher, ein Deutscher und ein Amerikaner zu einer Vortrags-Arbeitsgemeinschaft (ARGE) zusammengeschlossen, die freiberufliche Seminare in ganz Österreich abhält, wobei die Räumlichkeiten hierfür von verschiedenen Gastwirten und Gemeinden teils entgeltlich, teils unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, und wird in der Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften als Sitz dieser Arbeitsgemeinschaft die Adresse der Wohnung des Österreichers angegeben, dann sind im Gefolge der einheitlichen und gesonderten Einkünftefeststellung für diese ausschließlich freiberuflich tätige Mitunternehmerschaft die Bestimmungen der Artikel 14 der DBA mit den USA und mit Deutschland zu beachten.
Sowohl im Fall des Abkommens mit den USA als auch im Fall des Abkommens mit Deutschland besteht für einen freiberuflich tätigen Seminarvortragenden nur dann inländische Einkommensteuerpflicht, wenn dem Vortragenden eine inländische Betriebstätte (feste Einrichtung) zur Verfügung steht. Kurzfristig und stets wechselnd angemietete Räumlichkeiten in Gaststätten und Gemeindeeinrichtungen erfüllen idR diese Voraussetzung nicht. Ob in der Wohnung des österreichischen Vortragenden eine Betriebstätte der Mitunternehmerschaft als gegeben angenommen werden kann, ist eine Sachverhaltsfrage, über die nicht im EAS-Verfahren abgesprochen werden kann. Doch selbst wenn dies der Fall sein sollte, werden die ausschließlich aus der persönlichen Vortragstätigkeit herrührenden Einkünfte der ausländischen Vortragenden vermutlich nicht den in einer solchen Wohnungs-Betriebstätte ausgeübten Funktionen zuzurechnen sein. Auf Grund der Bestimmungen der Artikel 14 der Abkommen mit Deutschland und mit den USA sind daher unter diesen Gegebenheiten die Gewinnanteile der in den USA und in Deutschland ansässigen Vortragenden gleichermaßen von der österreichischen Besteuerung freizustellen.
Der Umstand, dass Artikel 7 DBA-Deutschland - anders als die vergleichbare Bestimmung des DBA-USA - nicht ausdrücklich auf gewerbliche Unternehmensgewinne abstellt, bewirkt nicht, dass auf den ARGE-Einkünfteanteil des freiberuflich tätigen deutschen Vortragenden anstelle von Artikel 14 Artikel 7 anzuwenden ist und dass auf Grund der in Artikel 7 Absatz 7 enthaltenen Personengesellschaftsklausel inländische Steuerpflicht eintritt.
16. April 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 |
Schlagworte: | Mitunternehmerschaft von Vortragenden |