EAS 2440
Die wesentlichen Aussagen der Verordnung BGBl. Nr. 57/1995, gelten insoweit auch im zeitlichen Anwendungsbereich des § 10 Abs. 4 KStG gelten, als ihnen nicht durch die Novellierung des § 10 KStG im BBG 2003 die Rechtswirksamkeit entzogen worden ist. Nach dem neuen § 10 Abs. 4 KStG gilt der "Methodenwechsel" daher auch für ausländerbeherrschte österreichische Muttergesellschaften, wodurch entgegenstehende Aussagen der Verordnung unwirksam geworden sind (EAS.2400)
Zu der Frage, ob die Verweisung auf § 10 Abs. 2 KStG in § 2 Z. 3 lit. c der Verordnung statisch oder dynamisch zu interpretieren ist, wurde in der Anpassung der Körperschaftsteuerrichtlinien in Rz 586 der ersten Auslegungsvariante der Vorzug gegeben. Folglich unterbleibt der Methodenwechsel nur dann, wenn die Beteiligung an der ausschüttenden ausländischen Steueroasengesellschaft mindestens 25% beträgt.
30. März 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 10 Abs. 4 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |
Schlagworte: | Schachtelbeteiligung, ausländerbeherrschte österreichische, Muttergesellschaften |
Verweise: | § 10 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |