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Bezug deutscher Dividenden über Zwischenholdinggesellschaften

BMFK 1/25-IV/4/0416.8.20042004

EAS 2505

Werden von einer deutschen Holding-GmbH, die Tochtergesellschaft einer österreichischen Familienholding-GmbH ist, Dividenden deutscher Kapitalgesellschaften bezogen und wird die Zurechnung der Dividenden an diese deutsche Holdinggesellschaft von der deutschen Steuerverwaltung anerkannt, jedoch der Gewinnausschüttung der deutschen Holdinggesellschaft an die österreichische Familienholding-GmbH die auf Grund der Mutter-Tochter-Richtlinie zu gewährende Steuerfreistellung versagt, dann erscheint diese Vorgangsweise EU-rechtlich nicht gedeckt und führt zudem zu einer Doppelbesteuerung.

Wird auf deutscher Seite ins Treffen geführt, dass § 50d Abs. 3 dEStG zur Anwendung komme, weil die österreichische Holding keine Wirtschaftstätigkeit entfalte und weil zudem für ihre Einschaltung wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen, dann wird dieses Argument aus EU-rechtlicher Sicht nur dann gerechtfertigt sein, wenn Deutschland damit eine missbräuchliche Steuerumgehung unterbinden möchte.

Wurde die österreichische Familienholding deshalb gegründet, um eine Zersplitterung des in den Händen mehrerer Familienangehöriger befindlichen Aktienbesitzes zu vermeiden sowie eine konzentrierte Stimmrechtsausübung in der deutschen Aktiengesellschaft zu gewährleisten, so ist darin durchaus ein wirtschaftlich beachtlicher Gründungsgrund zu sehen.

Hinzu kommt Folgendes: Eine unmittelbare Zurechnung der Gewinnausschüttung der deutschen AG an die österreichischen Anteilseigner (unter Beiseitelassung der beiden Holdinggesellschaften) würde zu einer Steuerbelastung von 25% führen (österreichische Endbesteuerungs-KESt gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit. e EStG 1988 von 25% abzüglich der diesfalls gemäß Artikel 10 DBA-Deutschland mit 15% erhebbaren und in Österreich anrechenbaren deutschen KESt). Es würde daher bei unmittelbarer Zurechnung des deutschen Kapitalertrages an die Familienmitglieder die gleiche Steuerbelastung eintreten wie bei dem über die Holdinggesellschaften gewählten Gestaltungsweg. Bringt ein gewählter Gestaltungsweg aber keine Steuerersparnis (wobei für die Beurteilung der Steuerersparnis nicht isoliert nur auf die Steuerleistung in einem einzigen EU-Mitgliedstaat abgestellt werden kann), dann kann dieser Gestaltungsweg nicht mehr als missbräuchlich gewertet werden.

Es ist beabsichtigt, das Problem im Rahmen der bevorstehenden österreichisch-deutschen Konsultationen einer Klärung zuzuführen.

16. August 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 93 Abs. 2 Z 1 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 10 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Schlagworte:

Gewinnausschüttungen, Zwischenholdinggesellschaften, Holdinggesellschaften, Zurechnung, Wirtschaftstätigkeiten, Missbrauch, Familienholding, außersteuerliche Gründe

Verweise:

Mutter-Tochter-Richtlinie, RL 90/435/EWG , ABl. Nr. L 225 vom 20.08.1990 S. 6
§ 50d Abs. 3 dEStG, deutsches Einkommensteuergesetz, dBGBl. I 2002 S. 4210

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