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Österreichisches Sur-Place-Personal der schweizerischen Botschaft in Wien

BMFBMF-010221/0302-IV/4/200421.12.20042004

EAS 2541

 

Die Zuweisung der Besteuerungsrechte an öffentlichen Bezügen weicht in Artikel 19 des DBA-Schweiz von den nach OECD-Muster konzipierten Abkommensbestimmungen ab. Nach dem DBA-Schweiz unterliegen die von Artikel 19 erfassten öffentlichen Bezüge der Bediensteten der schweizerischen Botschaft in Wien auch in den Fällen der österreichischen Ortskräfte (Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft und/oder inländischer Ansässigkeit) der schweizerischen Besteuerung. Die Bezüge, die eine Österreicherin aus ihrer Tätigkeit in der schweizerischen Botschaft erzielt, dürfen daher in Österreich nicht in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogen, sondern nur für Zwecke des Progressionsvorbehaltes berücksichtigt werden; hierbei ist unerheblich, ob die Schweiz von ihren Besteuerungsrechten Gebrauch macht oder nicht.

Die im Jahr 1996 erfolgte Einführung des Steueranrechnungsverfahrens für öffentliche Bezüge in Artikel 23 Abs. 2 DBA-Schweiz ist im gegebenen Zusammenhang ohne Auswirkung, da der Wechsel vom Freistellungs- zum Anrechnungsverfahren nur für eine in der Schweiz ausgeübte Arbeit, nicht aber für eine in Österreich für die Schweiz erbrachte Arbeitsleistung vorgesehen wurde.

21. Dezember 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975

Schlagworte:

Sur-Place-Personal, Ortskräfte, öffentliche Bezüge, Kassenstaatsregel

Verweise:

OECD-MA, OECD-Musterabkommen

Stichworte