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Betriebstätte im Fall eines italienischen Holzschlägerungsunternehmens

BMFBMF-010221/0270-IV/4/20046.12.20042004

EAS 2535

 

Führt ein italienisches Unternehmen in Österreich in einem Forstrevier Holzschlägerungs- und Holzbringungsarbeiten durch, dann wird diese Aktivität nicht als "Bauausführung" anzusprechen sein, sodass aus dem Umstand einer 12 Monate überschreitenden Arbeit allein keine Betriebstättenbegründung in Österreich abzuleiten ist.

Allerdings lässt sich zurzeit kein klares Bild gewinnen, ob möglicherweise das gesamte Forstrevier als "Betriebstätte" zu werten ist; das so genannte "Painter-Example" in Ziffer 4.5 des OECD-Kommentars 2003 zu Artikel 5 OECD-Muster kann eine solche Sichtweise rechtfertigen. Das BM für Finanzen hält indessen derzeit noch die bisherige traditionelle Auslegung für richtig, dass nämlich eine feste örtliche Anlage oder Einrichtung zu fordern ist, über die das Unternehmen die Verfügungsgewalt ausübt; wenn dem Unternehmen aber nicht die Verfügungsmacht über das gesamte Forstrevier mit einer solchen Intensität zukommt, dass es andere von der Nutzung des Forstreviers ausschließen könnte, wird derzeit in dem Forstrevier keine Betriebstätte des ausländischen Unternehmens gesehen.

Die Sache kann aber nicht ausreichend auf ministerieller Ebene im EAS-Verfahren geklärt werden. Zumal zu beurteilen sein wird, ob der fest montierte Seilkran oder Räumlichkeiten, die den Arbeitskräften zur Verfügung stehen, als Betriebstätte zu werten ist. Dies wäre ab einer etwa 6monatigen Nutzung der Fall. Zu klären ist auch, ob in Österreich ein ständiger Vertreter des italienischen Unternehmens auftritt, der möglicherweise auch weitere Aufträge für Holzschlägerungsarbeiten requiriert. Es muss daher angeraten werden, die Frage mit dem Fachbereichsleiter für zwischenstaatliches Steuerrecht des zuständigen Finanzamtes abzuklären. Hierbei wird auch die Frage des Lohnsteuerabzuges zu erörtern sein; der Lohnsteuerabzug wird von dem italienischen Unternehmen bereits dann vorzunehmen sein, wenn eine die Dauer von 1 Monat übersteigende inländische Lohnsteuerbetriebstätte besteht.

6. Dezember 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985

Schlagworte:

Holzschlägerungsarbeiten

Verweise:

OECD-MA, OECD-Musterabkommen

Stichworte