EAS 2527
Ausländische Steuern sind nach den Vorschriften von Doppelbesteuerungsabkommen bis zur Höhe jener österreichischen Einkommensteuer anzurechnen, die auf die Auslandseinkünfte entfällt (Anrechnungshöchstbetrag). In welcher Höhe Auslandseinkünfte bei der Besteuerung im Ausland angesetzt worden sind, ist hierbei ohne Belang.
Beteiligt sich daher ein in Österreich ansässiger Anleger in seinem Privatvermögen über eine amerikanische Limited Partnership an einem amerikanischen Immobilienprojekt und fließen ihm daraus pro Jahr Mieteinnahmen von 1000 zu, denen Finanzierungszinsen von 600 gegenüberstehen (aus Vereinfachungsgründen die einzigen Werbungskosten), dann betragen die nach österreichischem Recht ermittelten Einkünfte 400 und die darauf lastende Einkommensteuer sei (wieder vereinfachend) mit 50%, sonach mit 200 (=Anrechnungshöchstbetrag), angenommen. Die in den USA mit 400 erhobene US-Einkommensteuer ist folglich mit einem Betrag von 200 in Österreich anrechenbar. Der Umstand, dass die Zinsen nach US-Recht nicht abzugsfähig sind und der weitere Umstand, dass im Falle einer Abzugsfähigkeit die US-Steuer nur 15% betragen hätte ist unerheblich. Der Anrechnungshöchstbetrag ist daher auch in diesem Fall 200 und nicht etwa nur 150 (15% von 1000).
6. Dezember 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 23 OECD-MA, OECD-Musterabkommen |
Schlagworte: | USA, Anrechnungshöchstbetrag |
Verweise: | DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998 |