EAS 2534
Gewinne, die S-Corporations in den USA erzielen, und die nach amerikanischem Steuerrecht in Anwendung des Transparenzprinzips in den Händen der Gesellschafter besteuert werden, lösen in den Händen eines in Österreich ansässig gewordenen Gesellschafters Steuerpflicht erst aus Anlass der Gewinnausschüttung aus (EAS 2472). Ob ein steuerlicher Kapitalertragzufluss stattgefunden hat sowie wann und in welcher Höhe dies geschehen ist, muss nach österreichischem Recht beurteilt werden.
Ergibt sich demnach, dass aus der Sicht des österreichischen Steuerrechts im Jahr 1 Gewinne in Höhe von 100 erzielt worden sind, für die der österreichische Gesellschafter nach US-Recht eine Steuer von angenommen 30 zu entrichten hat, und wird im Jahr 2 eine Vollausschüttung der im Jahr 1 erzielten Gewinne beschlossen und durchgeführt (der Gesellschafter erhält sonach 100 ist aber gegenüber der Gesellschaft verpflichtet, daraus die US-Steuer von 30 zu bezahlen), dann erscheint die Auffassung vertretbar, dass ihm lediglich ein Betrag von 70 zugeflossen ist; denn in wirtschaftlicher Betrachtungsweise wäre es nicht vertretbar, die auf den Gesellschaftsgewinnen lastende Steuer als dem Gesellschafter zugeflossen anzusehen, wenn infolge eines abweichenden ausländischen Steuerrechtes diese Steuer "im Umweg" über den Gesellschafter erhoben wird.
6. Dezember 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998 |
Schlagworte: | S-Corporations |
Verweise: |