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Arbeitskräftegestellung nach Deutschland; Frage der Vereinbarkeit der deutschen Besteuerung mit dem DBA

BMF04 1482/33-IV/4/045.7.20042004

EAS 2477

Aus dem Einführungsschreiben des deutschen Bundesministeriums der Finanzen zum Steueränderungsgesetz 2003 und Haushaltsbegleitgesetz 2004 ist zu entnehmen, dass deutsche Unternehmen, die wirtschaftlicher Arbeitgeber iSd DBA, nicht aber arbeitsrechtlicher Arbeitgeber sind, zum Lohnsteuerabzug verpflichtet sind, wenn sie Arbeitnehmer in ihren Geschäftsbetrieb integriert haben, weisungsbefugt sind und die Vergütungen für die geleistete unselbständige Arbeit wirtschaftlich tragen.

Der Umstand, dass steuerrechtliche Regelungen nicht formalrechtlich, sondern wirtschaftlich auszulegen sind, kann für sich allein keinen Abkommensverstoß darstellen. Auch nach österreichischem Recht ist die steuerliche Arbeitgebereigenschaft demjenigen zuzumessen, der wirtschaftlich die Arbeitsgeberfunktionen trägt. Rz 924 LSt-RL zeigt eine Reihe von Kriterien auf, die im Fall einer Arbeitskräftegestellung die Beurteilung erleichtern sollen, ob der Arbeitskräfteüberlasser oder der Beschäftiger als wirtschaftlicher Arbeitgeber anzusehen ist. Wenn nun zwischen beiden Staaten die Kriterien für die wirtschaftliche Arbeitgebereigenschaft nicht deckungsgleich sind, dann kann dies - im Einzelfall - zu einem Besteuerungskonflikt führen, der aber im Verständigungsverfahren einer Klärung zugeführt werden kann.

Nur dann, wenn die neuen deutschen Regelungen in einer Art ausgelegt würden, dass hierdurch in ALLEN Fällen einer grenzüberschreitenden Arbeitkräftegestellung der Beschäftiger zum Arbeitgeber erklärt wird, wäre eine zweifache Prüfung geboten: einerseits, ob hierdurch eine Verletzung der europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit bewirkt wird; zum anderen wäre zu prüfen, ob dies mit dem österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommen im Einklang steht.

Es wird versucht, diese Frage bei einer für August 2004 geplanten Zusammenkunft mit Vertretern der deutschen Steuerverwaltung zu klären.

05. Juli 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Schlagworte:

Arbeitskräftegestellung

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