EAS 2471
§ 2 Abs. 8 EStG idF BGBl. I Nr. 57/2004 übernimmt die im Auslandsverlusterkenntnis (VwGH 25.9.01, 99/14/0099) vorskizzierte Verpflichtung zur Nachversteuerung steuermindernd berücksichtigter Auslandsverluste, wenn anderenfalls eine Doppelverwertung dieser Verluste eintreten würde. Hierbei soll die Nachversteuerungsverpflichtung auch dann eintreten, wenn eine mögliche Verlustverwertung im Ausland vom Abgabepflichtigen nicht in Anspruch genommen wird; denn eine Option zur dauerhaften Aufwandverlagerung nach Österreich wäre nicht sachgerecht.
Allerdings liegt kein "schädlicher" Verzicht auf Auslandsverlustverwertung vor, wenn die Verlustvortragsfähigkeit im Ausland nach ausländischem Recht deshalb verloren geht, weil in Österreich eine aus unternehmensstrategischen Gründen notwendige Umgründungsmaßnahme erfolgt ist. Verweigert daher die deutsche Steuerverwaltung auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 dUmwStG den Vortrag eines Verlustes, den eine österreichische GmbH in ihrer deutschen Betriebstätte erlitten hat, nur deshalb, weil in jenen Jahren, in denen die deutsche Betriebstätte wieder Gewinne erzielt, die österreichische GmbH in eine GmbH & Co KG umgewandelt worden ist, liegt kein Fall einer Nachversteuerungspflicht vor. Eine andere Sichtweise wäre nur dann geboten, wenn die Umwandlungsmaßnahme in Österreich nicht betriebswirtschaftlich motiviert gewesen wäre, sondern im Wesentlichen nur zur Vermeidung einer Nachversteuerung gesetzt worden wäre, m.a.W. wenn in wirtschaftlicher Betrachtung die Umgründungsaktion im Ergebnis genauso einem freiwilligen Verzicht auf die Verlustverwertung im Ausland gleichkommt, wie die Unterlassung eines nach ausländischem Recht möglichen Verlustverwertungsantrages.
05.Juli 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 |
Schlagworte: | Auslandsverlustverwertung, Umwandlung einer GmbH in KG |