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Verlustverwertungsproblem bei zwei Auslandsbetriebstätten

BMFB 1082/1-IV/4/0428.6.20042004

EAS 2474

Unterhält eine österreichische Baugesellschaft zwei Baubetriebstätten in einem ausländischen DBA-Partnerstaat, mit dem das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das Freistellungssystem vorsieht (Art. 23A OECD-MA) und erleidet die eine Baubetriebstätte einen Verlust von - 100 wohingegen die andere einen Gewinn von + 120 erzielt, dann ist zunächst - wie in allen anderen internationalen Steuerfällen mit DBA-Anwendung - zunächst festzustellen, in welchem Ausmaß die Auslandseinkünfte nach inländischem Recht in die österreichische Besteuerungsgrundlage einzubeziehen sind : im Beispielsfall erhöhen die Auslandseinkünfte die österreichische Steuerbemessungsgrundlage um 20. In einem zweiten Schritt ist sodann festzustellen, ob das DBA die Einbeziehung dieses Einkünftebetrages von 20 in die österreichische Besteuerungsgrundlage gestattet. Gemäß dem DBA müssen Einkünfte von Auslandsbetriebstätten aus der inländischen Besteuerungsgrundlage ausgeschieden werden; der Betrag von 20 kann sonach gemäß dem DBA nicht der österreichischen Besteuerung unterworfen werden. Das Auslandsverlusterkenntnis (VwGH 25.9.2001, 99/14/0217) vermag daran nichts zu ändern, da es auf der gleichen Sichtweise beruht: Zunächst ist die Besteuerungsgrundlage nach inländischem Recht zu ermitteln und sodann nach Abkommensrecht zu adjustieren.

Verweigert der ausländische Staat nach seinem inländischen Recht sowohl den Verlustausgleich mit dem positiven Ergebnis der zweiten Betriebstätte (eine Vorgangsweise, die nach Auffassung des BM für Finanzen einerseits nicht gegen das Diskriminierungsverbot des DBA verstößt, siehe EAS.1880, die aber andererseits EU-rechtlich bedenklich erscheint) als auch einen Verlustvortrag, kommt es sonach zu einer doppelten Nichtberücksichtigung von Betriebsausgaben der österreichischen Gesellschaft, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, auf der Grundlage von § 48 BAO eine Entlastung von dieser Form der Doppelbesteuerung herbeizuführen. Allerdings kann diesbezüglich keine verbindliche Vorwegzusage gemacht werden, weil in solchen Fällen das Erfordernis einer Ausgleichungsmaßnahme nach § 48 BAO einer besonderen Prüfung zu unterziehen ist. Unter anderem wird hierbei zu ermitteln sein, welcher zusätzlichen ausländischen Steuerbelastung das österreichische Unternehmen unterworfen ist. Kein Entlastungserfordernis wird vermutlich dann bestehen, wenn die Gesamtsteuerbelastung trotz Verweigerung des Verlustausgleiches im Ausland niedriger ist, als wenn sich die Baubetriebstätten in Österreich befunden hätten.

28. Juni 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

OECD-MA, OECD-Musterabkommen

Schlagworte:

Verlustverwertung, Baubetriebstätte, § 48

Verweise:

Art. 23A OECD-MA, OECD-Musterabkommen
§ 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

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