EAS 2469
Wird eine österreichische KG in eine GmbH umgegründet, an der neben österreichischen Gesellschaftern auch ein in Großbritannien ansässiger Gesellschafter beteiligt ist, wird hierdurch die Möglichkeit einer Buchwerteinbringung nicht beeinträchtigt (§ 16 Abs. 2 Z. 1 UmgrStG). Dies ungeachtet des Umstandes, dass ein Veräußerungsgewinn, der bei einer der Umgründung folgenden Veräußerung der Beteiligung von dem britischen Gesellschafter lukriert wird, gemäß Artikel 13 Abs. 4 DBA-Großbritannien nicht mehr gemäß § 98 Abs. 1 Z. 8 EStG in Österreich besteuert werden kann.
Sollte bei dem Umgründungsvorgang nach britischem Recht stille Reserven aufgedeckt und besteuert werden, dann hätte der britische Gesellschafter die Möglichkeit, eine Versteuerung der stillen Reserven auch in Österreich zu erwirken (Aufwertungswahlrecht gem. § 16 Abs. 3 Z. 1 UmgrStG), um sodann eine Anrechnung der österreichischen Steuer auf die britische Steuer gemäß Artikel 24 DBA-Großbritannien zu verlangen. Der Aufwertungsbetrag könnte sodann bei der GmbH-Besteuerung in Österreich außerbücherlich auf 15 Jahre abgesetzt werden (§ 16 Abs. 4 Z. 2 UmgrStG).
Künftige Gewinnausschüttungen der österreichischen GmbH an den britischen Gesellschafter unterliegen in Österreich einer mit 15% begrenzten Quellenbesteuerung, die auf die britische Steuer anzurechnen ist.
28. Juni 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 13 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970 |
Schlagworte: | Buchwerteinbringung, Beteiligungsveräußerung nach Umgründung, Aufwertungswahlrecht |
Verweise: | § 98 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |