Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Reziprozität, Gegenseitigkeit |
Auf Grund eines mit der niederländischen Finanzverwaltung hergestellten Einvernehmens sind zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung im Verhältnis zu den Niederlanden gemäß § 48 der Bundesabgabenordnung ab 1. Jänner 2003 Dividendenzahlungen niederländischer Gesellschaften an österreichische Gesellschaften nach Maßgabe der Bestimmungen des § 10 KStG 1988 von der Steuer befreit, wenn die Beteiligung der österreichischen Gesellschaft an der niederländischen Gesellschaft mindestens 10 vom Hundert beträgt. Korrespondierend hiezu sind Dividendenausschüttungen österreichischer Gesellschaften an niederländische Gesellschaften nach Maßgabe der Bestimmungen des § 94a EStG 1988 von der Steuer befreit, wenn die Beteiligung der niederländischen Gesellschaft an der österreichischen Gesellschaft mindestens 10 vom Hundert beträgt.
13. August 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Anmerkungen:
Feststellung der Gegenseitigkeit im Verhältnis zu den Niederlanden betr. Steuerfreiheit von Schachteldividenden bei 10 %iger Mindestbeteiligung
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Reziprozität, Gegenseitigkeit |