Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | EG-VAHG, EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz, BGBl. Nr. 658/1994 |
Schlagworte: | Vollstreckungsamtshilfe |
Verweise: | BMF 30.10.2020, 2020-0.700.830 |
Allgemeines
Mit Richtlinie 2001/44/EG des Rates vom 15.6.2001 zur Änderung der "Beitreibungsrichtlinie" 76/308/EWG , ABl EG Nr L 175 S 17, wurde diese Richtlinie in einigen Punkten geändert. Diesen geänderten Verhältnissen wurde durch die Änderung des EG-Vollstreckungsamtshilfegesetzes durch die Novelle BGBl I 2002/132 mit Wirkung ab 1.7.2002 Rechnung getragen. Die durch die Änderungsrichtlinie bewirkten Neuerungen betreffen die Erweiterung des sachlichen Geltungsbereichs der EU-Amtshilfe um direkte Steuern und Versicherungssteuern, die Eröffnung der Möglichkeit, auch angefochtene Abgabenansprüche zu vollstrecken, die (einschränkende und erweiternde) Adaptierung der Ablehnungsgründe sowie die Regelung des Kostenersatzes. Mit RL 2002/94/EG der Kommission vom 9.12.2002 zur Festlegung ausführlicher Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der RL 76/308/EWG wurden nähere Durchführungsregelungen zur geänderten Rechtslage getroffen.
Die Änderungen des EG-VAHG
a) Sachlicher Anwendungsbereich
In § 1 Abs. 1 und 2 EG-VAHG treten in Entsprechung von Art. 1 Z 1 und 2 der RL 2001/44/EG zu den bestehenden indirekten Steuern die Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen sowie die Versicherungssteuern hinzu. Ferner wird der durch die RL 2001/44/EG bewirkten Änderung des Titels der BeitreibungsRL Rechnung getragen. Gleichzeitig werden in § 2 Abs 3 EG-VAHG die Zuständigkeitsregelungen für die Vollstreckung der neu hinzu getretenen Steuern adaptiert, wobei Vollstreckungsbehörden in Angelegenheiten der Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen und der Versicherungssteuern die Finanzämter sind. Die übrigen, bereits geltenden Zuständigkeitsregelungen bleiben unberührt. In den sachlichen Anwendungsbereich des EG-VAHG fallen auch Zinsen und von Verwaltungsbehörden verhängte Geldleistungen mit Zwangscharakter. Geldleistungen mit strafrechtlichem Charakter wie Geldstrafen im Sinne des Finanzstrafgesetzes sind daher von der Leistung von Vollstreckungsamtshilfe nach dem EG-VAHG ausgenommen.
b) Vollstreckung angefochtener Abgabenansprüche
§ 4 Abs. 1 Z. 2 EG-VAHG wurde in Entsprechung von Art. 1 Z. 6 und Z. 7 lit. b der RL 2001/44/EG insoweit abgeändert, als auch angefochtene Abgabenansprüche Gegenstand eines Vollstreckungsersuchens sein können, sofern sie nach dem Recht und der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates vollstreckbar sind. Damit weicht das EG-VAHG von den bisherigen Vollstreckungsamtshilfegrundsätzen, wie sie aus den bestehenden bilateralen Amtshilfevereinbarungen abzuleiten sind, ab. Damit soll sicher gestellt werden, dass jene Mitgliedstaaten, nach deren innerstaatlichem Recht Vollstreckungsmaßnahmen bereits vor Eintritt der Rechtskraft eingeleitet werden können, keine engeren Maßstäbe bei der Vollstreckung von Abgabenschuldigkeiten anlegen müssen, wenn sich der Vollstreckungsschuldner oder vollstreckbares Vermögen desselben im Ausland befinden.
Mit Rücksicht auf das für den Fall erfolgreicher Anfechtung durch den Vollstreckungsschuldner bestehende Haftungsrisiko sieht der neue Unterabsatz 2 von Art. 12 Abs. 2 der BeitreibungsRL idF der RL 2001/44/EG vor, dass die ersuchende Behörde für die Erstattung bereits vollstreckter Beträge samt etwaiger geschuldeter Entschädigungsleistungen gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des ersuchten Staates haftet.
c) Vollstreckbarerklärung ausländischer Exekutionstitel
Obzwar Art. 8 der BeitreibungsRL idF der RL 2001/44/EG in seinem Abs. 1 als Grundregel die unmittelbare Anerkennung und automatische Behandlung des ausländischen Exekutionstitels als eigenen Exekutionstitel durch den ersuchten Staat vorsieht, wurde diese Regelung entsprechend dem in Abs. 2 des geänderten Art. 8 der BeitreibungsRL vorgesehenen Wahlrecht auf Transformation ausländischer Exekutionstitel in innerstaatliche Exekutionstitel des ersuchten Staates nicht umgesetzt. § 4 Abs. 3 EG-VAHG erfuhr daher in dieser Hinsicht keine Änderung, sondern lediglich in Bezug auf die Zuständigkeitsregelungen betr die neu hinzu getretenen Steuern, wobei Exekutionstitel in Bezug auf diese Steuern von den Finanzämtern anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären sind. Damit wird die bereits durch die Novelle 1996 des EG-VAHG (BGBl 1996/201) bezüglich der Umsatzsteuern getroffene Zuständigkeitsverlagerung von den Finanzlandesdirektionen auf die Finanzämter konsequenter Weise auch für die neu hinzugetretenen Steuern vom Einkommen, Ertrag und vom Vermögen sowie die Versicherungssteuern weiter verfolgt. In Bezug auf die drei erstgenannten Kategorien der neu hinzugetretenen Steuern ergeben sich hiemit jedoch Unterschiede in den Zuständigkeitsregelungen gegenüber den einschlägigen Vollstreckungsamtshilferegelungen in Doppelbesteuerungsabkommen bzw dem Amtshilfevertrag mit Deutschland, die für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Exekutiontstitel die Zuständigkeit der Finanzlandesdirektionen vorsehen.
d) Ablehnungsgründe
In Entsprechung von Art. 1 Z. 8 der RL 2001/44/EG wurden die Ablehnungsgründe der Amtshilfeleistung in einem dem § 4 EG-VAHG angefügten neuen § 4a nunmehr für alle Arten der nach der BeitreibungsRL vorgesehenen Amtshilfeleistungen zusammenfassend geregelt und an die neuen Regelungen der RL 2001/44/EG angepasst. Hiebei entfällt der Ablehnungsgrund der Nichtausschöpfung der innerstaatlichen Einbringungsmaßnahmen im ersuchenden Staat (§ 4 Abs. 2 Z. 2 EG-VAHG alte Fassung). Neu hinzu tritt die Möglichkeit der Ablehnung eines ausländischen Amtshilfeersuchens, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Ausstellung des Exekutionstitels im ersuchenden Staat und dem Datum des Ersuchens ein Zeitraum von mehr als fünf Jahren liegt.
e) Kostenregelung
In Entsprechung von Art. 1 Z. 10 der RL 2001/44/EG wurde in einem dem § 8 EG-VAHG angefügten neuen § 8a eine Kostenregelung eingeführt. Wie bereits in der Stammfassung der BeitreibungsRL vorgesehen, verzichten die Mitgliedstaaten grundsätzlich auf jeden Kostenersatz durch den ersuchenden Staat. Der ersuchte Staat kann nach seinem innerstaatlichen Recht die Kosten, die ihm bei der Vollstreckung erwachsen, beim Vollstreckungsschuldner einziehen. Der ersuchende Staat kann jedoch in den in Art. 18 der BeitreibungsRL idF der RL 2001/44/EG vorgesehenen Fällen, nämlich dann, wenn die erbetenen Vollstreckungsmaßnahmen besondere Probleme bereiten, sehr hohe Kosten verursachen oder in Fällen der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, zum Ersatz der Kosten des Verfahrens herangezogen werden.
f) Inkrafttreten
Die Änderungen des EG-VAHG durch BGBl I 2002/132 sind mit Ablauf des 30.6.2002 in Kraft getreten. Weder die RL 2001/44/EG noch das EG-VAHG in der geänderten Fassung enthalten Regelungen darüber, für welche Steuerzeiträume die neuen Bestimmungen erstmals anzuwenden sind. Damit erscheint es grundsätzlich zulässig, die geänderten Bestimmungen auch bereits für Steuerzeiträume anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten der Novelle zum EG-VAHG liegen.
Die wesentlichen Inhalte der Kommissions-Durchführungs-Richtlinie
a) Übermittlung von Ersuchen auf elektronischem Weg
Die neue BeitrRL-DRL sieht grundsätzlich in Art. 21 ff. für die Übermittlung von Ersuchen (ausgenommen derzeit noch Zustellungsersuchen sowie Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen), soweit möglich, den elektronischen Weg vor. Hiezu erfolgt die erlassmäßige Regelung nach Maßgabe der jeweiligen EDV-mäßigen Entwicklungen gesondert.
b) Ablehnung der Beantwortung eines Auskunftsersuchens
Die Frist, innerhalb derer die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mitzuteilen hat, dass einem Auskunftsersuchen nicht stattgegeben wird, beträgt nunmehr gemäß Art. 7 BeitrRL-DRL 3 Monate ab Bestätigung des Eingangs (bislang 6 Monate).
c) Zustellungsersuchen
Bei Zustellungsersuchen ist gemäß Art. 11 Abs. 1 BeitrRL-DRL nunmehr (ebenso wie bislang schon bei Auskunfts, Beitreibungs- oder Sicherungsersuchen) der Eingang des Ersuchens innerhalb von 7 Tagen zu bestätigen. Außerdem sind gemäß Art. 10 Unterabs. 2 BeitrRL-DRL im Ersuchen selbst die auf das zuzustellende Schriftstück anwendbaren Rechtsbehelfsbestimmungen anzuführen, sofern sich nicht bereits im zuzustellenden Schriftstück selbst ein Hinweis darauf befindet (z.B. in Form einer Rechtsbehelfsbelehrung).
d) Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen
Gemäß Art. 15 Abs. 2 BeitrRL-DRL ist im Falle eines Beitreibungs- oder Sicherungsersuchens die ersuchende Behörde innerhalb von 3 Monaten zu unterrichten, falls und aus welchen Gründen die ersuchte Behörde dem Ersuchen nicht (in der gewünschten Weise) nachkommt. Darüber hinaus ist die ersuchende Behörde jedenfalls innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Bestätigung des Eingangs über den Stand des Verfahrens zu informieren.
e) Gegenseitige Information im Falle von Rechtsbehelfen, Erstattungs- oder Entschädigungsmaßnahmen
Während die ersuchende Behörde die ersuchte Behörde von allfälligen im erstgenannten Staat eingelegten Rechtsbehelfen bzw. den im ersuchenden Mitgliedstaat diesbezüglich geltenden Regelungen zu informieren hat, besteht für die ersuchte Behörde die Pflicht, die ersuchende Behörde über allfällige Erstattungs- oder Entschädigungsmaßnahmen des Schuldners (z.B. Amtshaftung) in Kenntnis zu setzen und so weit als möglich auch am Verfahren zu beteiligen.
f) Bagatellbetrag, Amtssprache, gesonderte Kostenvereinbarung
Der Bagatellbetrag für Ersuchen beträgt nach wie vor 1.500 EUR. Auch die grundsätzlich zwingende Verwendung der Amtssprache des ersuchten Mitgliedstaates ist in Art. 24 BeitrRL-DRL festgelegt, Abweichungen sind auf Grund besonderer Vereinbarungen zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten aber möglich. Weiters kann ebenfalls auf Grundlage einer solchen Vereinbarung zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten eine Erstattung auflaufender Kosten vorgesehen werden (begründeter Antrag des ersuchten Mitgliedstaates, weshalb und in welcher Höhe die Kostenerstattung gewünscht wird, gefolgt von einer Antwort der ersuchenden Behörde, ob sie die Modalitäten akzeptiert, siehe dazu Art. 28 BeitrRL-DRL).
Derartige Vereinbarungen (sowohl betreffend Amtssprache als auch Kostenerstattung) sind würden ausschließlich durch das BMF getroffen. Grundsätzlich ist nach wie vor bei Auskünften und sonstigen Mitteilungen der ersuchten Behörde an die ersuchende Behörde die Amtssprache des Mitgliedstaates der ersuchten Behörde zu verwenden. Ebenso sind die durch die Bearbeitung der Ersuchen angefallenen Kosten dem ersuchenden Mitgliedstaat grundsätzlich nicht in Rechnung zu stellen.
g) Formulare/Muster
Hinsichtlich der nunmehr für Ersuchen zu verwendenden Formulare bzw. Muster wird auf das oben zitierte ABIEG (ABIEG Nr. L 337 vom 13.12.2002, S.41) verwiesen.
Die Finanzämter und Finanzlandesdirektionen werden eingeladen, bei der Bearbeitung von Amtshilfeersuchen nach dem EG-VAHG diese Grundsätze zu beachten. Die dieser Erlassregelung entgegen stehenden Regelungen in bestehenden Erlässen werden durch die Regelungen dieses Erlasses ersetzt. Zoll- und verbrauchsteuerrechtliche Erlassregelungen bleiben jedoch unberührt.
31. Oktober 2003
Für den Bundesminister:
Dr. Jirousek
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
Anmerkungen:
Dieser Erlass erfolgt im Zuge der Umsetzung der Änderung der Beitreibungsrichtlinie durch RL 2001/44/EG , welche bewirkt wurde durch die Novelle zum EG-VAHG BGBl I 2002/132 mit Wirkung ab 1.7.2002, sowie in Berücksichtigung der von der EU durch RL der Kommission 2002/94/EG angeordneten Durchführungsregelungen.
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betroffene Normen: | EG-VAHG, EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz, BGBl. Nr. 658/1994 |
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