Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 14 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 |
Schlagworte: | unverzinste Forderungen, niedrig verzinste Forderungen, unverzinste Verbindlichkeiten, niedrig verzinste Verbindlichkeiten, Renten, dauernde Lasten, Forderungsbewertung, Verbindlichkeitsbewertung |
Verweise: | BMF 16.12.2008, SZK-010201/0094-GVB/2008 |
2.3.6 Abgekürzte Rente
2.3.6.1 Begriff
Unter einer abgekürzten Rente versteht man eine Rente, die mit dem Tode einer bestimmten Person, spätestens jedoch nach einer bestimmten Laufzeit endet.
2.3.6.2 Bewertung mit Hilfe der Tabelle
Eine abgekürzte Leibrente errechnet sich aus dem Barwert einer sofort beginnenden abzüglich einer aufgeschobenen Rente.
Beispiel:
Ein 60-jähriger Mann (Jahrgang 1944) veräußert ein Grundstück gegen eine Rente von monatlich 500. Die Rente erlischt mit seinem Tode, spätestens jedoch mit Erreichen des achtzigsten Lebensjahres. Die Zahlungsweise ist vorschüssig.
J = 6.000 (12-mal 500)
äx = 13,2922242 (Tabelle A, Wert für 60-Jährige)
k(m) = 0,467186 (Abschlag gemäß Tabelle D)
äx(80) = 7,3569781
lx(60) = 82.981,564 (Tabelle A für 60-Jährige)
lx(80) = 57.146,8117 (Tabelle A für 80-Jährige)
76.950,23 - 9.757,05076 = 67.193,1784
Der Barwert beträgt somit 67.193,18.
2.3.6.3 Abgekürzte Rente mit Altersverschiebung
Ist eine Altersverschiebung (Tabelle C) zu berücksichtigen, ist nicht nur der Barwertfaktor, sondern auch die rechnerische Anzahl der Überlebenden der entsprechend jüngeren oder älteren Person zu verwenden.
Beispiel:
Eine 50-jährige Frau (Jahrgang 1956) schließt zum 1. 1. 2006 eine sofort beginnende Rente, die mit dem Tode der Frau, spätestens bei Erreichen des fünfundsiebzigsten Lebensjahres der Frau endet, ab.
J = 6.000 (12-mal 500)
Altersverschiebung Jahrgang 1956 = -1(Tabelle C)
äy(50) = 16,4185876 (Tabelle B, Wert für 49-Jährige, nicht für 50-Jährige)
k(m) = 0,467186 (Abschlag gemäß Tabelle D)
äy(75) = 10,8728757 (Tabelle B, Wert für 74-Jährige, nicht für 75-Jährige)
ly(50) = 92.378,49126 (Tabelle A für 49-Jährige, nicht für 50-Jährige)
ly(75) = 83.773,6124 (Tabelle A für 74-Jährige, nicht für 75-Jährige)
Der Barwert beträgt somit 80.861,13.
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 14 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 |
Schlagworte: | unverzinste Forderungen, niedrig verzinste Forderungen, unverzinste Verbindlichkeiten, niedrig verzinste Verbindlichkeiten, Renten, dauernde Lasten, Forderungsbewertung, Verbindlichkeitsbewertung |
Verweise: | BMF 16.12.2008, SZK-010201/0094-GVB/2008 |