vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Erstattung von Prämien und Einbehaltung und Abfuhr zurückzufordernder Beträge im Rahmen der prämienbegünstigten Pensionsvorsorge für das Jahr 2002

BMF07 2501/1-IV/7/031.1.20022002Erstattung von Prämien und Einbehaltung und Abfuhr zurückzufordernder Beträge im Rahmen der prämienbegünstigten Pensionsvorsorge für das Jahr 2002

Gemäß § 108a Abs. 4 EStG 1988 hat der Rechtsträger den zu erstattenden Betrag (die Prämie) bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland anzufordern. Gemäß § 108a Abs. 5 EStG 1988 sind zurückzufordernde Beträge durch den Rechtsträger einzubehalten und an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland abzuführen.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Begünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988, BGBl. II Nr. 441/1999

Schlagworte:

Erstattung von Prämien, Einbehaltung, Abfuhr

Verweise:

§ 108a Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 108a Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

1) Gemäß § 108a Abs. 4 EStG 1988 hat der Rechtsträger den zu erstattenden Betrag (die Prämie) bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland anzufordern. Die Anforderung der für das Jahr 2002 zu erstattenden Prämie hat bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit dem angeschlossenen Anforderungsschreiben zu erfolgen. Für Rückfragen stehen die Sachbearbeiter der GA 6 telefonisch (01/71125 Kl. 7472) oder mittels e-mail (post.ga06.fldwnb@bmf.gv.at ) zur Verfügung.

2) Gemäß § 108a Abs. 5 EStG 1988 sind zurückzufordernde Beträge durch den Rechtsträger einzubehalten. Der Rechtsträger hat die zurückzufordernden Beträge spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Rückforderung zu erfolgen hat, an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland abzuführen. Die Überweisung der zurückgeforderten Beträge hat auf das Konto der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland bei der Österreichischen Postsparkasse, Konto Nr. 5.500.000, zu erfolgen. Bis zur Einrichtung eines diesbezüglichen Datenträgeraustausches ist ergänzend zur Überweisung eine Aufstellung über die Abgabenschuldner und die einbehaltenen Beträge an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland zu übermitteln.

Dieser Erlass wird im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung verlautbart.

Beilage: Antrag auf pauschale Erstattung der Einkommensteuer (Lohnsteuer). Der Antrag ist im Internet unter www.bmf.gv.at/Formulare/Steuerformulare/Einkommensteuer/E 108a auszudrucken.

10. Jänner 2003 Für den Bundesminister: Treer

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Begünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988, BGBl. II Nr. 441/1999

Schlagworte:

Erstattung von Prämien, Einbehaltung, Abfuhr

Verweise:

§ 108a Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 108a Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Stichworte