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Kurzfristige Entsendung eines Österreichers nach Großbritannien durch den deutschen Arbeitgeber

BMFG 288/2-IV/4/036.10.20032003

EAS 2350

Tritt ein in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger in ein Dienstverhältnis zu einem deutschen Unternehmen und wird er von diesem für einen 183 Tage nicht übersteigenden Zeitraum zur Dienstleistung nach Großbritannien entsandt (der deutsche Arbeitgeber unterhält keine Betriebstätte in Großbritannien), dann unterliegen die hierfür aus Deutschland gezahlten Bezüge gemäß Art. 15 Abs. 1 des österreichisch-britischen und des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens der ausschließlichen österreichischen Besteuerung. Das britisch-deutsche Doppelbesteuerungsabkommen ist im gegebenen Zusammenhang unbeachtlich, weil der Steuerpflichtige (der österreichische Arbeitnehmer) weder in Großbritannien noch in Deutschland "ansässig" ist und daher nicht die persönlichen Anwendungsvoraussetzungen dieses Abkommens erfüllt.

Sollte sich der Aufenthalt in Großbritannien verzögern und die 183-Tage-Frist überschreiten, würde Großbritannien wohl ein Besteuerungsrecht an den von Deutschland nach Österreich fließenden Bezügen erhalten. Sollte dieses Besteuerungsrecht in Großbritannien tatsächlich ausgeübt werden, dann bestünde Anrecht auf Anrechnung der britischen Steuer auf die österreichische. Allerdings ist fraglich, ob ein derartiger Fall eintreten wird, weil Großbritannien bei den nicht in Großbritannien domizilierten Personen in der Regel nur die nach Großbritannien überwiesenen Bezugsteile einer Besteuerung unterzieht; diese Frage müsste aber mit den Organen des britischen Inland Revenue geklärt werden.

06. Oktober 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 15 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
Art. 15 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Schlagworte:

183-Tage-Frist, Ansässigkeit, Steueranrechnung

Stichworte