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Vorübergehende Dienstnehmerentsendung nach Polen und Auswirkung der 1-Jahresfrist

BMF04 4002/1-IV/4/0311.11.20032003

EAS 2369

Wird ein in Österreich im Sinne des österreichisch-polnischen DBA ansässiger Arbeitnehmer von seinem österreichischen Arbeitgeber im Rahmen seines Dienstverhältnisses zur vorübergehenden Dienstleistung nach Polen entsendet, so sind die von ihm für seine Auslandstätigkeit bezogenen Einkünfte gemäß Art. 15 Abs. 2 DBA-Polen dann dem polnischen Besteuerungsanspruch unterworfen, wenn der Aufenthalt des Arbeitnehmers in Polen insgesamt länger als 1 Jahr beträgt.

Ist der österreichische Dienstnehmer nicht durchgehend in Polen anwesend, sondern wird er fallweise nach Österreich zurückberufen, so ist eine Unterbrechung des Fristenlaufes nur dann anzunehmen, wenn zwischen den einzelnen Aufenthalten in Polen kein innerer Zusammenhang besteht. Nur in diesem Fall würde mit der weiteren Entsendung nach Polen ein neuer Fristenlauf beginnen. Besteht aber ein solcher innerer Zusammenhang, würde der Fristenlauf durch zwischenzeitige Österreichaufenthalte lediglich gehemmt. Ein innerer Zusammenhang wird nach Ansicht des BMF anzunehmen sein, wenn sich der Dienstnehmer während eines Fünfjahreszeitraums in Erfüllung ein und derselben Aufgabe für seinen österreichischen Arbeitgeber jeweils für mehrere Wochen in Polen und zwischenzeitig in Österreich aufhält. Beträgt der Aufenthalt des Arbeitnehmers in Polen unter diesen Umständen insgesamt weniger als 365 Tage, so unterliegen die genannten Bezüge ausschließlich dem österreichischen Besteuerungsanspruch. Übersteigen die Aufenthaltstage insgesamt 1 Jahr (365 Tage), so steht das Besteuerungsrecht hinsichtlich jener Bezugsteile, die auf tatsächliche Aufenthaltszeiten in Polen entfallen, Polen zu, wobei diese Bezugsteile aus der österreichischen Steuerpflicht auszuscheiden wären.

Diese Beurteilung orientiert sich an jenen Überlegungen, die zu einer vergleichbaren Regelung im DBA-UdSSR angestellt worden sind (EAS 475) und die schließlich im Ergebnis auch vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt worden sind (VwGH 24.02.1998, 95/13/0137).

11. November 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 15 Abs. 2 lit. c DBA PL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Polen (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 384/1975

Schlagworte:

vorübergehende Entsendung, Unterbrechung des Fristenlaufes, Hemmung des Fristenlaufes

Verweise:

VwGH 24.02.1998, 95/13/0137
EAS 475

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