EAS 2343
Gemäß Merkblatt DT Divs 99 des britischen Inland Revenue gilt für Dividendenzahlungen an Ansässige von DBA-Partnerstaaten Folgendes: Der Dividendenempfänger ist berechtigt, eine Steuergutschrift von 1/9 der Bardividenden zu erhalten (eine Bardividende von 90 vermittelt daher ein Anrecht auf eine Gutschrift der britischen Körperschaftsteuervorbelastung von 10). Ist Großbritannien - wie im Fall des DBA-Österreich - durch das DBA berechtigt, die britische Dividende einer Quellenbesteuerung von 15% zu unterwerfen, dann begnügt sich Großbritannien nach den Ausführungen des Merkblattes damit, lediglich die Steuergutschrift, also nur 10% der Gesamtdividende, nicht zur Auszahlung zu bringen.
Ist eine österreichische Kapitalgesellschaft an einer britischen Kapitalgesellschaft als Portfolio-Investor (relevantes Beteiligungsausmaß unter 10%) beteiligt und findet damit die Regelung des britischen Merkblattes Anwendung, dann bestehen keine Bedenken, auf österreichischer Seite 100 der Körperschaftsbesteuerung zu unterziehen und auf die Körperschaftsteuer von 34 die britische Steuerbelastung von 10 zur Anrechnung zu bringen. Angesichts der durch das Merkblatt erläuterten Gegebenheiten ist die Vorlage eines darüberhinausgehenden speziellen Nachweises über einen vorgenommenen britischen Steuerabzug als Grundlage der Anrechnung in Österreich nicht erforderlich.
25. August 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 10 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970 |
Schlagworte: | Portfolio-Investoren, Quellenbesteuerung, Steueranrechnung, Anrechnungsverfahren |