EAS 2398
Artikel 15 Abs. 3 DBA-Deutschland-2000 sieht mit Wirkung ab 1. Jänner 2003 vor, dass in den Fällen einer Arbeitskräfteüberlassung die 183-Tage-Klausel unabhängig davon gilt, ob der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat ansässig ist oder nicht. Mit dieser Regelung sollte einer Fehlinterpretation des Arbeitgeberbegriffes in grenzüberschreitenden Arbeitskräftegestellungsfällen vorgebeugt werden; diese Fehlinterpretation geht auf Entwicklungen in der OECD zurück, die auf deutscher Seite dazu geführt haben, generell den Arbeitskräfteentleiher als "Arbeitgeber im Sinn des Doppelbesteuerungsabkommens" anzusehen.
Die Regelung des Artikels 15 Abs. 3 DBA-Deutschland entbindet hingegen nicht davon, zu prüfen, ob ein behauptetes Gestellungsverhältnis auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als solches zu werten ist. Sollte daher zB im Fall einer konzerninternen Arbeitnehmerentsendung von der deutschen Muttergesellschaft zur österreichischen Tochtergesellschaft erkennbar sein, dass für den Entsendungszeitraum (August 2003 bis Mai 2004) die österreichische Tochtergesellschaft die Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt (siehe hierzu LStR 2002 Rz 923 und Rz 924), dann liegt aus steuerlicher Sicht kein Fall einer Arbeitskräfteüberlassung vor und Artikel 15 Abs. 3 DBA-Deutschland kommt diesfalls daher nicht zur Anwendung, sodass im gewählten Beispielsfall die Arbeitnehmereinkünfte in Österreich nicht unter Berufung auf die 183-Tage-Klausel von der Besteuerung freigestellt werden dürfen.
29. Dezember 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 15 Abs. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 |
Schlagworte: | Arbeitskräftegestellung, Arbeitskräfteüberlassung, 183-Tage-Klausel, wirtschaftliche Betrachtungsweise |