EAS 2394
Der in Artikel 17 Abs. 1 DBA-Deutschland in OECD-konformer Weise verwendete Künstlerbegriff wird nicht so eng ausgelegt, dass nur nach österreichischem Recht "künstlerisch" tätige Personen davon erfasst werden. Vielmehr fallen alle Personen unter diesen DBA-Begriff, die unmittelbar oder mittelbar (über die Medien) darstellerisch vor Publikum auftreten und dabei Darbietungen erbringen, welche künstlerischen oder auch unterhaltenden Charakter haben (BFH 08.04.1997, BStBl II 1997, 679). Der abkommensrechtliche Künstlerbegriff erfasst damit auch jene Filmdarsteller, denen keine Künstlereigenschaft im Sinn des EStG 1988 zuzumessen ist, wie beispielsweise Stuntmen.
Ein in Deutschland ansässiger Stuntman, der von einer österreichischen Filmproduktionsgesellschaft auf Werkvertragsbasis für Dreharbeiten in Österreich engagiert wird, darf daher gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen in Österreich besteuert werden.
Allerdings kann ein Doppelbesteuerungsabkommen keine Besteuerungsrechte schaffen, die im innerstaatlichen Recht nicht vorgesehen sind. Nach inländischem Recht unterliegt ein gewerblich tätiger Stuntman nur dann der beschränkten Steuerpflicht, wenn er in Österreich über eine Betriebstätte verfügt oder wenn er an einer inländischen Unterhaltungsdarbietung mitwirkt. Nach der derzeitigen Verwaltungspraxis werden die einzelnen Abschnitte der Filmdreharbeiten nicht als Unterhaltungsdarbietung angesehen. Denn eine Mitwirkung an bloßen Darbietungsfragmenten, wie dies bei einzelnen Szenenaufnahmen im Zuge von Filmdreharbeiten der Fall ist, verwirklicht nach Auffassung des BMF nicht den Tatbestand der "Mitwirkung an einer Unterhaltungsdarbietung". Denn die einzelnen Darbietungsfragmente erlangen erst durch den nachfolgenden Filmzusammenschnitt und durch professionelle Nachbearbeitung in den Studioeinrichtungen jene Reife, die sie für die Publikumsunterhaltung (im weiten Wortsinn) geeignet macht (EAS 1101).
Ist daher eindeutig geklärt, dass die vertragliche Vereinbarung mit den deutschen Stuntmen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht als Begründung eines Dienstverhältnisses zu werten ist, unterliegen die Vergütungen an die deutschen Stuntmen nicht der beschränkten Steuerpflicht und es besteht folglich auch keine Steuerabzugspflicht für die österreichische Filmproduktionsgesellschaft.
Die steuerliche Nichterfassung in Österreich führt allerdings im Verhältnis zu Deutschland nicht zu einer "Doppelnichtbesteuerung", da Deutschland hinsichtlich der unter Artikel 17 des Abkommens fallenden Einkünfte nicht das Steuerfreistellungs-, sondern das Steueranrechnungsverfahren anwendet und daher die österreichischen Einkünfte der Stuntmen der Besteuerung unterzieht.
29. Dezember 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 17 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 |
Schlagworte: | Stuntman, Künstlerbegriff, darstellerische Tätigkeit, unterhaltende Tätigkeit, Mitwirkung an Unterhaltungsdarbietungen, Filmproduktionsgesellschaften, Anrechnungsverfahren |
Verweise: |