EAS 2370
Wird eine österreichische Holdinggesellschaft mit israelischem Alleingesellschafter, liquidiert, dann unterliegt der vom israelischen Gesellschafter gemäß § 31 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 erzielte Veräußerungsgewinn gemäß § 98 Z 8 EStG 1988 der beschränkten Einkommensteuerpflicht.
Das DBA-Israel steht in Artikel 13 Abs. 3 dieser Steuerpflicht allerdings insoweit einschränkend entgegen, als einerseits nur ein Steuersatz von 15% angewendet werden darf und als anderseits nur jener Veräußerungsgewinn besteuert werden darf, der auf das in Österreich gelegene Vermögen dieser Holdinggesellschaft entfällt (EAS 2351).
Besteht das einzige Vermögen der österreichischen Holdinggesellschaft aus Bargeld, das als Guthaben bei einer ausländischen Bank gehalten wird, dann ist dieses Vermögen bei der ausländischen Bank und nicht im Inland belegen. Auch dann, wenn dieses Bankguthaben einer ausländischen Personengesellschaft gehört, an der die inländische Holdinggesellschaft beteiligt ist, erscheint angesichts des bei Personengesellschaften angewendeten Transparenzprinzips die Auffassung vertretbar, dass kein in Österreich belegenes Vermögen vorliegt.
11. November 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 31 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Auflösung, Holdinggesellschaften, Liquidation, Veräußerungsgewinne, Personengesellschaften, Belegenheitsvermögen, Transparenzprinzip |
Verweise: |