EAS 2307
Hat ein österreichisches Softwareunternehmen für einen thailändischen Kunden Computersoftware ausschließlich für dessen Eigenbedarf entwickelt, dann stellt das dafür geleistete Entgelt keine Lizenzgebühr, sondern eine Abgeltung der erbrachten Dienstleistung dar; und zwar auch dann, wenn Teile dieser Arbeiten in Lohnarbeit an thailändische Programmierer weitergegeben wurden.
Nur dann, wenn das Entgelt dafür geleistet wird, dass der thailändische Kunde den Inhalt des Programmes kopieren und mit oder ohne eigene Weiterentwicklung sodann gewinnbringend vermarkten darf, wäre das für eine solche Erlaubnis gezahlte Entgelt als Lizenzgebühr zu werten. Siehe hierzu die ausführlichen Ergänzungen der Ziffer 12 des OECD-Kommentars zu Artikel 12 des OECD-Musterabkommens im Update 2000.
Sollte im erstgenannten Fall die thailändische Seite auf dem Lizenzgebührencharakter der Zahlungen beharren und die Zahlungen einer 15-prozentigen Quellensteuer unterwerfen, dann müsste auf österreichischer Seite vom österreichischen Softwareunternehmen der Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens beim BMF gestellt werden. In diesem Fall könnte bis zum Abschluss des Verfahrens durch einen auf § 48 BAO gestützten Bescheid die vorläufige Anrechnung der 15-prozentigen Quellensteuer auf die österreichische Einkommensteuer angeordnet werden.
30. Juni 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 12 DBA T (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Thailand (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 263/1986 |
Schlagworte: | Software, Dienstleistungsentgelte, Rechteüberlassung, Vermarktung, Verständigungsverfahren |
Verweise: | Art. 12 OECD-MA, OECD-Musterabkommen |