EAS 2285
Nach Artikel 18 des DBA-Deutschland-2000 unterliegen in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen der ausschließlichen Besteuerung im Ansässigkeitsstaat.
Dazu führt das am 25. September 2000 paraphierte - derzeit aber über deutschen Wunsch noch nicht veröffentlichte - österreichisch-deutsche Anwendungsschreiben zum DBA-2000 Folgendes aus:
"Die Zuordnung der Besteuerungsrechte an Ruhegehältern wird in Artikel 18 geregelt. Diese Bestimmung greift nicht nur in die Regelungen des Artikels 15, sondern auch in jene des Artikels 16 Abs. 2 ein. In beiden Fällen werden daher die Besteuerungsrechte an den Ruhegehältern dem Ansässigkeitsstaat zugeteilt."
In diesem Sinn führt daher EAS 2092 bereits aus, dass ab dem Wirksamwerden des neuen Abkommens (1. Jänner 2003) das Besteuerungsrecht an den unter Artikel 16 Abs. 2 DBA-D fallenden GmbH-Gesellschaftergeschäftsführer-Pensionen in den Ansässigkeitsstaat wechselt. Dies muss gleichermaßen für die ebenfalls von Artikel 16 Abs. 2 des Abkommens erfassten Vorstandsruhegehälter gelten.
Weiters stellt das Anwendungsschreiben zum DBA-2000 fest, es sei gleichgültig, "ob diese Pensionen laufend zur Auszahlung gelangen oder durch einen Einmalbetrag abgefunden werden."
Firmenpensionen, die von einem in Österreich ansässig gewordenen ehemaligen Vorstandsmitglied einer deutschen Aktiengesellschaft bezogen werden, unterliegen demnach der österreichischen Besteuerung. Dies gilt auch für allfällige Abfindungsbeträge.
06. Mai 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 18 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 |
Schlagworte: | Vorstandsruhegehälter, Gesellschaftergeschäftsführer-Pensionen, Firmenpensionen, Abfindungszahlung, Ansässigkeitsstaat |
Verweise: | Art. 15 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 |