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Deutsche Firmenpension an den ehemaligen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer nach Umwandlung der GmbH in eine KG

BMFE 21/4-IV/4/0222.7.20022002

EAS 2092

Hat der in den Ruhestand getretene Gesellschafter-Geschäftsführer einer deutschen GmbH seinen Wohnsitz nach Österreich verlegt, dann unterliegen die von der GmbH gezahlten Pensionen der Besteuerung in Deutschland (EAS 1153, die Aussagen dieser EAS sind von deutscher Seite in den Verständigungsgesprächen vom 3. Dezember 1997 bestätigt worden).

Wird an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer deutschen Kommanditgesellschaft nach seiner Wohnsitzverlegung nach Österreich eine Firmenpension gezahlt, die als betriebliche Versorgungsrente anzusehen ist, dann stellt dies nachträgliche Einkünfte aus der betrieblichen Tätigkeit dar, die ebenfalls in Deutschland als dem Betriebstättenstaat der KG zu besteuern sind (in diesem Sinn VwGH 22.03.2000, 97/13/0093 betreffend einen nach Kanada übersiedelten Anwalt einer österreichischen Kanzleigemeinschaft).

Wird daher eine deutsche GmbH in eine KG umgewandelt und ist es nun die KG, die die Firmenpension an den ehemaligen Gesellschaftergeschäftsführer auszahlt, so tritt unter den gegebenen Umständen und bei Anwendung des DBA 1954 kein Wechsel des Besteuerungsrechtes nach Österreich ein. Dies gilt allerdings nur dann, wenn sich Deutschland auch weiterhin auf Grund des Abkommens als steuerberechtigt erachtet; denn gemäß Art. 15 Abs. 1 DBA-Deutschland ist Österreich nur dann zur Steuerfreistellung verpflichtet, wenn das Besteuerungsrecht auf Grund des Abkommens Deutschland zugewiesen ist. Dies aber wäre nicht der Fall, wenn dies von Deutschland in Abrede gestellt wird.

Nimmt Deutschland auf Grund seines inländischen Rechtes an der von der KG gezahlten Pension das Besteuerungsrecht in Anspruch, dann würde dies von Österreich ungeachtet des Umstandes anerkannt, dass ab dem Wirksamwerden des neuen Abkommens (1. Jänner 2003) das Besteuerungsrecht an den GmbH-Gesellschaftergeschäftsführer-Pensionen in den Ansässigkeitsstaat wechselt.

22. Juli 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 15 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 18 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Schlagworte:

Firmenpensionen, Gesellschaftergeschäftsführer, nachträgliche Einkünfte, Umwandlung, Kommanditgesellschaft, Wohnsitzverlegung, Versorgungsrenten, Besteuerungsrecht, Steuerfreistellung, Betriebstättenstaat, Ansässigkeitsstaat

Verweise:

VwGH 22.03.2000, 97/13/0093
EAS 1153

Stichworte