EAS 2274
Übernimmt ein in Deutschland ansässiger Ingenieur Bauplanungs- und Bauüberwachungsleistungen bei österreichischen Bauprojekten mit einer 12 Monate übersteigenden Mitwirkungsdauer, dann liegt ab 2003 auch dann eine zur Betriebstättenbegründung und damit zur Steuerpflicht führende Mitwirkung an einer inländischen Bauausführung vor, wenn dem deutschen Ingenieur keinerlei inländische feste örtliche Einrichtungen zur Verfügung stehen. Dies ergibt sich aus dem Update des OECD-Kommentars vom 28. Jänner 2003 (Z 17 zu Artikel 5 des OECD-Musterabkommens), mit dem die bisherige gegenteilige Kommentarauffassung geändert wurde.
Dass der OECD-Kommentar in seiner jeweiligen Fassung, sonach auch unter Berücksichtigung dieser Auslegungsänderung, für die Auslegung des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens maßgebend ist, wurde in Absatz 16 des Schlussprotokolls zu dem Abkommen ausdrücklich klargestellt.
Macht der deutsche Ingenieur für Mitwirkungen an österreichischen Bauausführungen, die vor dem 1. Jänner 2003 begonnen worden sind, Vertrauensschutz geltend und werden die österreichischen Einkünfte in Deutschland der Besteuerung zugeführt, dann bestehen keine Bedenken, wenn auf österreichischer Seite korrespondierend dazu Steuerfreistellung gewährt wird.
24. April 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 5 Abs. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 |
Schlagworte: | Bauplanungsleistungen, Bauüberwachungsleistungen, 12-Monats-Frist, betriebstättenbegründende Tätigkeit, inländische Bauausführungen, Vertrauensschutz |
Verweise: | Art. 5 OECD-MA, OECD-Musterabkommen |