EAS 2273
Gemäß Artikel 37 Abs. 2 der Wiener Diplomatenkonvention, BGBl. Nr. 66/1966, ist das Verwaltungs- und technische Personal von Botschaften - soferne es weder die Staatsangehörigkeit des Empfangsstaates besitzt, noch dort vor Dienstantritt bereits ansässig war - mit den Auslandseinkünften von der Besteuerung befreit. Dies hat auf österreichischer Seite dazu geführt, diesen Personenkreis als bloß "beschränkt steuerpflichtig" anzusehen (VwGH 29.01.1965, 0202/63).
Offenbar werden auch die österreichischen Mitarbeiter an der österreichischen Botschaft in den USA nach US-Recht als "nichtansässig" eingestuft; darauf deutet der Umstand hin, dass die österreichische Botschaftssekretärin mit den US-Dividenden nur einer - nach dem DBA-USA/Österreich ermäßigten - 15-prozentigen Dividendenbesteuerung unterzogen worden ist. Diese Einstufung als Nichtansässige deckt sich auch mit Artikel 4 Abs. 1 lit. a DBA-Ö/USA.
Nach österreichischem Recht sind Auslandsbeamte, wie die österreichische Botschaftssekretärin, - auch wenn sie in Österreich keinen Wohnsitz mehr haben - in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig (§ 26 Abs. 3 BAO) und folglich im Sinn des Artikels 4 DBA-Ö/USA in Österreich "ansässig"; denn sie sind im Sinn der genannten Bestimmung "auf Grund eines ähnlichen Merkmals" in Österreich steuerpflichtig. Gemeint in diesem Zusammenhang ist ein dem "Wohnsitz" ähnliches Merkmal, wobei die Ähnlichkeit sich in teleologischer Interpretation aus der Rechtsfolge der unbeschränkten Steuerpflicht ableitet.
Die US-Dividenden unterliegen daher in Österreich der Besteuerung, wobei die 15-prozentige US-Steuer auf die österreichische Steuer anrechenbar ist.
24. April 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 37 Abs. 2 Wiener Diplomatenkonvention, BGBl. Nr. 66/1966 |
Schlagworte: | Sur-Place-Personal, Ansässigkeit, Botschaftspersonal, Botschaftssekretärin, Auslandsbeamte, Wohnsitz, Dividenden |
Verweise: | VwGH 29.01.1965, 0202/63 |