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Witwenpensionen österreichischer Bediensteter der US-Botschaft

BMFH 504/1-IV/4/0310.3.20032003

EAS 2251

Beachte:
Mit der US-amerikanischen Steuerverwaltung wurde im Rahmen des Verständigungs­verfahrens am 30.7.2004 folgendes Einvernehmen erzielt: US-Pensionen an ehemalige Sur-Place-Bedienstete der US-Botschaft in Wien fallen unter Art. 18 Abs. 1 lit. a des DBA-USA von 1996. Folglich wird Österreich das Besteuerungsrecht zugeteilt. Art. 18 Abs. 1 lit. b des Abkommens („Zahlungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und andere öffentliche Ruhegehälter“) findet keine Anwendung, da der Ausdruck „andere öffentliche Ruhegehälter“ auf Pensionsleistungen für Eisenbahnbedienstete (Kategorie 1) eingeschränkt ist.

Österreichische Staatsbürger, die nach ihrer Pensionierung für ihre seinerzeitige Dienstableistung bei der US-Botschaft in Wien ergänzend zur österreichischen ASVG-Pension aus den USA eine Zusatzpension erhalten, unterliegen mit dieser Zusatzpension gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. a des österreichisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens der österreichischen Besteuerung (EAS 1918). Dies gilt auch für die Weiterzahlung derartiger Pensionen an die Witwe des Sur-Place-Bediensteten.

Anders wäre es nur, wenn es sich bei der seinerzeitigen US-Pension an den verstorbenen Sur-Place-Bediensteten um Zahlungen gehandelt hätte, die unter den Begriff "Zahlungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und andere öffentliche Ruhegehälter" im Sinn von Artikel 18 Abs. 1 lit. b DBA-USA fallen; ob dies der Fall ist, müsste auf Seiten der USA beurteilt werden. Sollte dies vom IRS (Internal Revenue Service), 950 L'Enfant Plaza South, S.W., Washington CD 200024, USA, oder von einer andere Dienststelle des IRS bestätigt werden, wäre auf österreichischer Seite Steuerfreiheit zu gewähren. Diese Steuerbefreiung bliebe auch der Witwe als Rechtsnachfolgerin erhalten (vgl. hierzu EAS 438 in Bezug auf Großbritannien).

Allerdings ist zu bedenken, dass im Verständigungsprotokoll zu Artikel 18 Abs. 1 lit. b DBA-USA festgelegt worden ist, dass sich der Ausdruck "andere öffentliche Ruhegehälter" auf Pensionsleistungen für Eisenbahnbedienstete bezieht.

Da diese Frage, ob die erwähnte Bestimmung des Verständigungsprotokolls einschränkend zu verstehen ist und folglich andere öffentliche Pensionen (wie zB die gegenständliche US-Pension an Sur-Place-Bedienstete der US-Botschaft) der österreichischen Besteuerung überlässt, bereits mehrfach gestellt worden ist, hat nunmehr das BM für Finanzen mit den USA ein Verständigungsverfahren zur Klärung dieser Frage eingeleitet.

10. März 2003
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota

Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:

Anmerkungen:
Das Verständigungsverfahren wurde eingeleitet, weil die gegenständliche Problematik bereits wiederholt aufgetreten ist (zB in EAS 1794 betreffend eine ehemalige US-Lehrerin, EAS 1844 betreffend eine Witwe nach einem US-Soldaten und EAS 1918 betreffend Wiener Sur-Place-Personal der US-Botschaft.)

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 18 Abs. 1 lit. a DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
Art. 18 Abs. 1 lit. b DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998

Schlagworte:

Witwenpensionen, Zusatzpensionen, Botschaftspersonal, Sur-place-Personal, andere öffentliche Ruhegehälter

Verweise:

EAS 1918
EAS 438
EAS 1794
EAS 1844

Stichworte