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Pensionierung österreichischer Bediensteter der US-Botschaft

BMFP 693/1-IV/4/0120.8.20012001

EAS 1918

 

Österreichische Staatsbürger, die nach ihrer Pensionierung für ihre seinerzeitige Dienstableistung bei der US-Botschaft in Wien ergänzend zur österreichischen ASVG-Pension vom US Treasury eine Zusatzpension erhalten, unterliegen mit dieser Zusatzpension gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. a des österreichisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens der österreichischen Besteuerung.

Anders wäre es nur, wenn es sich bei dieser Zusatzpension um Zahlungen handeln sollte, die unter den Begriff "Zahlungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und andere öffentliche Ruhegehälter" fallen; ob dies der Fall ist, müsste auf Seiten der USA beurteilt werden. Sollte dies vom IRS (Internal Revenue Service), 950 L'Enfant Plaza South, S.W., Washington DC 200024, USA, oder von einer andere Dienststelle des IRS bestätigt werden, wäre auf österreichischer Seite Steuerfreiheit zu gewähren. Allerdings ist zu bedenken, dass im Verständigungsprotokoll zu Artikel 18 festgelegt worden ist, dass sich der Ausdruck "andere öffentliche Ruhegehälter" auf Pensionsleistungen für Eisenbahnbedienstete bezieht.

20. August 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Anmerkungen:
Ähnliche Problematik in EAS 1794 betreffend eine ehemalige US-Lehrerin und EAS 1844 betreffend eine Witwe nach einem US-Soldaten.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 18 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998

Schlagworte:

Zusatzpension, IRS (Internal Revenue Service)

Verweise:

EAS 1794
EAS 1844

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