EAS 2230
Verluste, die im Ausland ansässige und in Österreich nur der beschränkten Steuerpflicht unterworfene Unternehmer in österreichischen Betriebstätten erlitten haben, waren nach der bis Ende 1988 geltenden Rechtslage des EStG 1972 in Österreich nicht auf spätere Betriebstättengewinne vortragsfähig, da beschränkt Steuerpflichtige (Steuerausländer) generell vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen waren. Mit dem Wirksamkeitsbeginn des EStG 1988 wurde für Steuerausländer ab der Veranlagung 1989 die Sonderausgabenabzugsmöglichkeit eröffnet, sodass ihnen damit auch die Sonderausgabe des Verlustvortrages ohne weitere Einschränkung zustand.
Gemäß Abschnitt I Art. II Z 6 des Abgabenänderungsgesetzes 1989 konnten in begrenztem Umfang auch die noch im zeitlichen Geltungsbereich des EStG 1972 angefallenen Altverluste von Steuerausländern vorgetragen werden, nämlich insoweit, als sie die Betriebstättenfolgegewinne bis einschließlich 1988 überstiegen haben. Für die Ermittlung des vortragsfähigen Betrages der Altverluste war daher bis einschließlich der Veranlagung 1988 gegebenenfalls eine fiktive Verlustverrechnung mit Folgegewinnen vorzunehmen (EAS 2017).
Für die Ermittlung dieses im zeitlichen Geltungsbereich des EStG 1988 vortragsfähigen Restverlustes konnte allerdings wegen der 7-jährigen Verlustvortragsbegrenzung des EStG 1972 nur bis auf Verluste des Jahres 1982 zurückgegriffen werden. Der Restverlust selbst unterlag im zeitlichen Geltungsbereich des EStG 1988 nicht mehr der 7-jährigen Vortragsbegrenzung.
20. Februar 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 102 Abs. 1 EStG 1972, Einkommensteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 440/1972 |
Schlagworte: | Vortragsfähigkeit von Altverlusten, beschränkte Steuerpflicht, Sonderausgabenabzug, fiktive Verlustverrechnung, Folgegewinne, Restverluste, zeitliche Verlustvortragsbegrenzung |
Verweise: |