EAS 2224
Beachte:
Die Beseitigung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung nach § 48 Abs. 5 BAO liegt bei Vorliegen der Rechtsvoraussetzungen im Ermessen des BMF. Im Lichte neuer internationaler Entwicklungen, die auch in der österreichischen Gesetzgebung Niederschlag gefunden haben, erachtet es das BMF nunmehr im Sinne des § 20 BAO für nicht mehr zweckmäßig, ausländische Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung in Form der Nichtanerkennung des Abzugs von Zins- und wirtschaftlich vergleichbaren Aufwendungen, die im Einklang mit Aktionspunkt 4 der OECD Anti-BEPS-Maßnahmen stehen und dem Grunde nach auch von Österreich umgesetzt wurden, durch Entlastungsmaßnahmen nach § 48 Abs. 5 BAO auszugleichen.
Hat eine österreichische Kapitalgesellschaft die Anlaufverluste ihrer neuseeländischen Tochtergesellschaft durch Hingabe von Gesellschafterdarlehen finanziert und verlieren die Zinsen infolge der Anwendung der neuseeländischen Unterkapitalisierungsvorschriften den Charakter von abzugsfähigen Zinsen und tritt hiedurch der Effekt einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung ein, dann liegen die Rechtsvoraussetzungen für einen Ausgleich der ausländischen und österreichischen Besteuerung auf der Grundlage von § 48 BAO vor.
Allerdings kann dieser Ausgleich nicht so weit gehen, dass nun auch Österreich die nach seinem Recht als Zinsen zu qualifizierenden neuseeländischen Einkünfte in steuerfreie Schachteldividenden umdeutet; wohl aber erscheint es gerechtfertigt, die aus der Nichtabzugsfähigkeit der Zinsen resultierenden neuseeländischen Mehrsteuern auf die österreichische Körperschaftsteuer anzurechnen, die auf die Zinseneinkünfte (Zinseneinnahmen abzüglich aller damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen) entfällt.
Diese Anrechnung kann aber nicht auf der Grundlage der § 48 BAO-Verordnung vorgenommen werden, weil diese Verordnung nur eine Steueranrechnung auf jene österreichische Steuer zulässt, die "unmittelbar" auf die im Ausland besteuerten Einkünfte entfällt; die Verordnung vermag daher nur eine Entlastung von der "juristischen Doppelbesteuerung", nicht aber von einer "wirtschaftlichen Doppelbesteuerung" zu vermitteln. Die in Neuseeland von den nichtabzugsfähigen Zinsen erhobene Steuer trifft den Gewinn der neuseeländischen Tochtergesellschaft, der aber nicht Gegenstand der österreichischen Körperschaftsteuer ist. Um in diesem Fall eine Beseitigung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung zu erreichen, bedarf es daher einer Einzelantragstellung.
11. Februar 2003
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Unterkapitalisierungsvorschriften, Anlaufverluste, Zinsen, Gesellschafterdarlehen, juristische Doppelbesteuerung, wirtschaftliche Doppelbesteuerung, Einzelantrag |