EAS 2220
Es entspricht der ständigen Verwaltungspraxis, eine internationale Doppelbesteuerung bei unentgeltlichem Übergang von im Ausland belegenem unbeweglichem Vermögen (einschließlich "mittelbarer Grundstücksschenkungen") und ausländischem Betriebstättenvermögen (einschließlich Personengesellschaftsbeteiligungen) durch Steuerfreistellung zu beseitigen. Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob der Geschenkgeber seinen Hauptwohnsitz in Österreich oder im Ausland hat. Denn nach den Regeln der internationalen Doppelbesteuerungsabkommen wird in solchen Fällen stets dem Lagestaat das Besteuerungsrecht eingeräumt.
Die vorstehenden Grundsätze lassen sich allerdings nicht ohne Weiteres auf die Besteuerung der Übertragung von Kapitalvermögen anwenden; vor allem dann nicht, wenn in einem zeitlichen Naheverhältnis zum Schenkungsvorgang eine Verlagerung des Hauptwohnsitzes des Geschenkgebers eintritt. Denn die Übertragung von Kapitalvermögen wird in den internationalen Steuerverträgen nicht der Besteuerungskompetenz des Belegenheitstaates zugewiesen. Droht in diesem Bereich eine Doppelbesteuerung mit Deutschland, dann wird eine fallbezogene Ermessensausübung nötig sein, die nicht in generalisierender Weise im EAS-Auskunftsverkehr getroffen werden kann. Ob die Kapitalvermögenswerte im Inland oder im Ausland angelegt werden, spielt in diesem Zusammenhang keine entscheidende Rolle.
03. Februar 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA D (Erb), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Erbschaftsteuern), BGBl. Nr. 220/1955 |
Schlagworte: | Schenkungen, unentgeltliche Übertragungen, Wohnsitzverlegung, unbewegliches Vermögen, Lagestaat, Belegenheitsstaat, Kapitalvermögen |