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Mitwirkungspflichten bei der Prüfung internationaler Verrechnungspreise

BMF04 4282/14-IV/4/027.1.20032003

EAS 2204

Nach Auffassung des BMF kommt den OECD-Verrechnungspreisgrundsätzen eine maßgebende Rolle bei der Beurteilung zu, wo die Zumutbarkeitsgrenzen multinationaler Unternehmen liegen, wenn es um die Prüfung internationaler Verrechnungspreise geht.

Wurde im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens aufgedeckt, dass Markenrechte im Jahr 1997 offenkundig unterpreisig an eine in Zug in der Schweiz errichtete Tochtergesellschaft verkauft worden sind, dann besteht für das abgabepflichtige Unternehmen ein Erklärungsbedarf. Kapitel V der OECD-Verrechnungspreisgrundsätze zeigt auf, welche zumutbaren Nachweisverpflichtungen im gegebenen Zusammenhang bestehen. Der einfachste Weg, dieser Mitwirkungspflicht zu entsprechen, bestünde im vorliegenden Fall darin, der österreichischen Finanzverwaltung die maßgebenden Buchhaltungsunterlagen der schweizerischen Tochtergesellschaft zugänglich zu machen und solcherart mitzuhelfen, den sachgerechten Veräußerungspreis (der ein vernünftiges Vielfaches der Jahreslizenzerträge betragen wird müssen) zu ermitteln.

Weigert sich die österreichische Muttergesellschaft, diesen Einblick in die Aufzeichnungen ihrer eigenen Tochtergesellschaft zu gewähren, soll sonach der tatsächliche Wert der Markenrechte vor der Finanzbehörde geheim gehalten werden, so ist es gemäß Ziffer 4.12 der OECD-Verrechnungspreisgrundsätze nach Artikel 9 des österreichisch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens zulässig, dass der Gewinn der Muttergesellschaft auf Grund von Erfahrungswerten berichtigt wird.

Sollte das geprüfte Unternehmen allerdings der Auffassung sein, dass der Schätzwert des veräußerten Markenrechtes hierbei zu hoch angenommen worden ist, dann würde dies - wenn die Auffassung auf Parteienseite zu Recht besteht - einen Verstoß gegen das österreichisch-schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen darstellen. Dieser Verstoß kann aber sehr leicht dadurch abgewehrt werden, dass das geprüfte Unternehmen den Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens mit der Schweiz stellt, damit zwischen den beiden involvierten Verwaltungen ein korrespondierender Veräußerungspreis ermittelt wird. Denn jener Betrag, der auf österreichischer Seite als Veräußerungserlös angesetzt wird, muss auf schweizerischer Seite die Anschaffungskosten der Markenrechte bilden.

Das BMF wäre unter solchen Gegebenheiten (Antrag im Fall des Abschlusses des Betriebsprüfungsverfahrens) bereit, auf der Grundlage von § 48 BAO eine bis zum Abschluss des Verständigungsverfahrens befristete Steuerbefreiung für den im BP-Verfahren angesetzten Erhöhungsbetrag des Veräußerungsgewinnes anzuordnen.

07. Jänner 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 9 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
§ 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

erhöhte Mitwirkungsverpflichtung, internationale Verrechnungspreise, OECD-Verrechnungspreisgrundsätze, multinationale Unternehmen, Markenrechte, Lizenzrechte, Verständigungsverfahren

Stichworte