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Reichweite der Zuteilungsregel für den internationalen Luftfahrtverkehr

BMF04 0101/59-IV/4/027.1.20032003

EAS 2203

Führt ein österreichisches Luftfahrtunternehmen sowohl grenzüberschreitende Flüge zwischen Österreich und Italien als auch bloße österreichische und bloße italienische Binnenflüge durch, dann unterliegen die aus allen Flügen erzielten Gewinne der Besteuerung in Österreich; dies ergibt sich aus Artikel 23 Abs. 3 des DBA-Italien (Anrechnungsverfahren).

Bei der Beurteilung der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang angesichts der in Rom und Bozen unterhaltenen Betriebstätten auch Italien Besteuerungsrechte geltend machen kann (die sodann zu in Österreich anrechenbaren Steuern führen), ist zu beachten, dass alle Einkünfte, die von Artikel 8 des Abkommens erfasst werden, trotz Erzielung über italienische Betriebstätten dem italienischen Steuerzugriff entzogen sind. Allerdings erfasst Artikel 8 DBA-Italien nur Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im "internationalen Verkehr". Soweit die Luftfahrzeuge auf einer reinen Binnenstrecke in Italien eingesetzt sind (Anfangs- und Endpunkt des betreffenden Fluges liegen in Italien), fallen die daraus erzielten Gewinne aus Artikel 8 DBA-Italien heraus und unterliegen nach Maßgabe von Artikel 7 DBA-Italien (also nicht zur Gänze, sondern nur soweit sie funktional der Mitwirkung der italienischen Betriebstätten zuzurechnen sind) der italienischen Besteuerungskompetenz. Der Passagier- und Gütertransport zwischen zwei italienischen Destinationen würde allerdings wieder von Artikel 8 DBA-Italien erfasst, wenn die Bedienung der italienischen Strecke im Rahmen eines grenzüberschreitenden Fluges erfolgt.

Versieht in Italien ansässiges Personal Dienst an Bord eines grenzüberschreitend fliegenden Flugzeuges (Anfangs- und Endpunkt des Fluges liegen in verschiedenen Staaten), unterliegen die Bezüge gemäß Artikel 15 Abs. 3 des Abkommens der Besteuerung in Österreich; dies selbst dann, wenn das Personal bei einem Zwischenstopp in einem italienischen Flughafen die Maschine verlässt und durch österreichisches Personal ersetzt wird. Nur insoweit, als das in Italien ansässige Bordpersonal auf reinen italienischen Inlandsflügen (Anfangs- und Endpunkt des Fluges liegen in Italien) eingesetzt wird, sind die Bezüge in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Keine Freistellungsverpflichtung besteht für den Einsatz des italienischen Bordpersonals auf den österreichischen Inlandsflügen (Artikel 15 Abs. 1 DBA-Italien; die Freistellungsverpflichtung nach Abs. 2 kommt wegen der Beschäftigung bei einem inländischen Arbeitgeber nicht zur Anwendung).

07. Jänner 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 7 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
Art. 8 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
Art. 15 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
Art. 23 Abs. 3 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985

Schlagworte:

internationaler Luftverkehr, grenzüberschreitende Flüge, Binnenflüge, Inlandsflüge, Passagiertransporte, Gütertransporte, Bordpersonal, Piloten, Flugbegleiter, Ansässigkeit, Anrechnungsverfahren

Stichworte