EAS 2202
Verlegt ein in Großbritannien Ansässiger den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen aus Großbritannien nach Österreich und veräußert er in der Folge - aber noch vor Ablauf der 10jährigen Spekulationsfrist - sein englisches Eigenheim, dann unterliegt der hierbei erzielte Veräußerungsgewinn der österreichischen Einkommensbesteuerung. Die in § 30 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 vorgesehene Ausnahme von der Besteuerung für Hauptwohnsitze gilt nur für die von § 18 EStG 1988 erfassten inländischen Eigenheime.
Eine fundierte Auseinandersetzung mit dem Vorwurf, diese Regelung verstoße gegen EU-Recht, ist in dem auf Kurzauskünfte zugeschnittenen EAS-Verfahren nicht möglich. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang lediglich, dass dem EU-Recht bisher kein allgemeiner Rechtssatz entnommen werden kann, der es generell verbietet, unterschiedliche Regelungen für Gegebenheiten mit Inlandsbezug und für solche mit Auslandsbezug vorzusehen. Dort, wo eine Inkompatibilität mit EU-Recht für den österreichischen Gesetzgeber erkennbar geworden ist, wurden die entsprechenden legistischen Anpassungen vorgenommen (zB § 1 Abs. 4 EStG 1988 betreffend die Zulässigkeit eines Antrages auf Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger, § 21 Abs. 1 Z 1 KStG 1988 betreffend gemeinnützige Vereinigungen, § 21 Abs. 1 Z 2 lit. a KStG 1988 betreffend Beteiligungsertragsbefreiung für Inlandsbetriebstätten von beschränkt Steuerpflichtigen, § 16 Abs. 2 Z 1 UmgrStG betreffend Buchwertfortführung bei Einbringungen durch EU-Ausländer).
07. Jänner 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 18 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Spekulationsgewinne, Veräußerungsgewinne, Eigenheim, Hauptwohnsitz, EU-Recht, Kompatibilität |
Verweise: | § 1 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |