EAS 2199
Hat ein Dienstnehmer eines internationalen Konzerns im Jahr 2000 den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und damit die Ansässigkeit im Sinn des österreichisch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens nach Frankreich verlegt, dann entzieht das Abkommen Österreich sämtliche Besteuerungsrechte an seinen in- und ausländischen Zinsenerträgnissen sowie an ausländischen Aktienerträgnissen (einschließlich Substanzgewinnen). Wurde diesem nunmehr in Frankreich ansässigen Konzernmitarbeiter für solche Erträgnisse eines von einer österreichischen Bank als kuponauszahlender Stelle abgerechneten französischen Kapitalanlagefonds Sicherungssteuer vorgeschrieben, dann steht dies im Widerspruch mit dem DBA-Frankreich. Die Sicherungssteuer könnte in einem solchen Fall nach den Grundsätzen des Erlasses AÖF Nr. 63/2002 vom Finanzamt Eisenstadt über Antrag rückgezahlt werden.
07. Jänner 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 11 DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994 |
Schlagworte: | Sicherungssteuer, Konzernmitarbeiter, Ansässigkeit, Zinsenerträgnisse, Aktienerträgnisse, Kapitalanlagefonds, Rückzahlung |
Verweise: | BMF 17.12.2001, 04 0101/41-IV/4/01, AÖF Nr. 63/2002 |