Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte: | Kleinbusse - Vorsteuerabzug, Kleinlastkraftwagen - Vorsteuerabzug |
Mit Urteil vom 8. Jänner 2002, Rs C-409/99 , hat der EuGH aus Anlass der Prüfung der Vorsteuerabzugsberechtigung der Kraftfahrzeuge Pontiac TransSport und Fiat Ulysse entschieden, dass es einem Mitgliedstaat nach Artikel 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der 6. EG-Richtlinie verwehrt ist, die Ausgaben für bestimmte Kraftfahrzeuge nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie (für Österreich ist das der Zeitpunkt des Beitritts zur EU, somit der 1. Jänner 1995) vom Recht auf Vorsteuerabzug auszuschließen, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie für Ausgaben das Recht auf Vorsteuerabzug nach ständiger auf einem Ministerialerlass beruhender Praxis der Verwaltungsbehörden dieses Staates gewährt wurde.
Dies bedeutet, dass die Abgrenzung von vorsteuerabzugsberechtigten Kleinbussen gegenüber nicht vorsteuerabzugsberechtigten Personen- und Kombinationskraftwagen wieder nach der Erlassregelung, wie sie zum 1. 1. 1995 bestanden hat (AÖFV Nr. 330/1987), vorzunehmen ist. Nach dieser Regelung gilt Folgendes:
"Unter einem Kleinbus ist ein Fahrzeug zu verstehen, das ein kastenwagenförmiges Äußeres sowie Beförderungsmöglichkeiten für mehr als sechs Personen (einschließlich des Fahrzeuglenkers) aufweist. Bei der Beurteilung der Personenbeförderungskapazität ist nicht auf die tatsächlich vorhandene Anzahl der Sitzplätze, sondern auf die aufgrund der Bauart und Größe des Fahrzeuges maximal zulässige Personenbeförderungsmöglichkeit abzustellen. Es ist auch unmaßgebend, ob ein nach diesen Kriterien als Kleinbus anerkanntes Fahrzeug Zwecken des Personentransportes oder des Lastentransportes dient oder kombiniert eingesetzt wird."
Auch bei den Kleinlastkraftwagen ist die zum 1. 1. 1995 in Geltung gestandene Verwaltungspraxis zu beachten. Kleinlastkraftwagen galten zum 1. 1. 1995 dann nicht als Personen- bzw. Kombinationskraftwagen, wenn sie die in der Verordnung BGBl. Nr. 134/1993 festgelegten Kriterien erfüllten. Diese Kriterien sind für die Anerkennung eines Fahrzeuges als vorsteuerabzugsberechtigter Kleinlastkraftwagen wieder maßgebend.
Zur Frage der Anwendbarkeit der EuGH-Judikatur für Zeiträume vor der Veröffentlichung des EuGH-Urteils ist Folgendes zu bemerken:
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH können Erstattungen von gemeinschaftswidrig erhobenen Abgaben mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Regelung nur unter Beachtung der in den verschiedenen nationalen Rechtsordnungen festgelegten materiellen und formellen Voraussetzungen verlangt werden, wobei diese jedoch nicht ungünstiger gestaltet werden dürfen als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (siehe zB EuGH vom 22. 10. 1998, Rs C-10/97 bis C-22/97 ).
Daraus lässt sich für den österreichischen Rechtsbereich Folgendes ableiten:
Das EuGH-Urteil ist so zu behandeln, wie eine innerstaatliche höchstgerichtliche Rechtsprechung, die zB eine gegenüber einer bisherigen Verwaltungspraxis abweichende Aussage trifft, behandelt wird.
Das EuGH-Urteil ist somit in allen nicht rechtskräftigen Fällen anzuwenden.
Einer Anregung auf Aufhebung des Bescheides gemäß § 299 Abs. 2 BAO kann im Falle von erheblichen Vorsteuern (Anschaffungsvorsteuern; hingegen grundsätzlich nicht Vorsteuern aus Betriebskosten) gefolgt werden.
Ebenso wie ein rein innerstaatliches höchstgerichtliches Erkenntnis stellt auch das EuGH-Urteil keinen Wiederaufnahmsgrund nach § 303 BAO dar.
24. Jänner 2002 Für den Bundesminister: Mag. Scheiner
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte: | Kleinbusse - Vorsteuerabzug, Kleinlastkraftwagen - Vorsteuerabzug |