Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 13 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 |
Schlagworte: | Wiener Verfahren 1996, Gemeiner Wert von Anteilen, andere Bewertungsverfahren, qualifizierte Beteiligungen, Paketabschlag, ertragsmindernde Umstände |
Verweise: | VwGH 25.04.1996, 95/16/0011 |
Allgemeines
Gemäß § 193 Abs. 4 HGB in Verbindung mit Art. X § 2 Abs. 1 des 1. Euro-Justizbegleitgesetzes müssen Abschlüsse für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2001 enden, in Euro aufgestellt werden. Wurde eine Handelsbilanz in Euro erstellt, ist das Wiener Verfahren 1996 (Abschnitt III des Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen vom 13. November 1996, 08 1037/1-IV/8/96, AÖF Nr. 189/1996) grundsätzlich weiterhin anzuwenden. Bei Abschlüssen in Euro ist allerdings an Stelle der bisherigen Bewertung im Ausmaß einer Beteiligung von 100 Schilling am Nennkapital eine Bewertung für einen Anteil in Höhe von einem Euro am Nennkapital vorzunehmen.
1. Die Bewertung einer Beteiligung im Ausmaß von einem Euro bedingt eine Änderung folgender Berechnungsformeln:
1.1 Vermögenswert (Punkt III, 1)
Vermögensbetrag | Vermögensbetrag x 100 | ||
V = | -------------------- | statt V = | -------------------------- |
N | N |
1.2 Ertragswert (Punkt III, 2)
Durchschnittsertrag x 100 | Durchschnittsertrag x 100 x 100 | ||
E = | ----------------------------- | statt E = | ------------------------------------- |
N x 9 | N x 9 |
1.3 Ertragswert bei Verlustaussichten
Durchschnittsverlust x 100 | Durchschnittsverlust x 100 | ||
E = | ------------------------------- | statt E = | ------------------------------- |
N | N |
2. Folgende zusätzliche Umstände sind dabei zu beachten:
2.1 Ertragswert bei Heranziehung von Beobachtungsjahren, die in Schilling und Euro bilanziert wurden:
Wurden bei der Ermittlung des Ertragswertes Beobachtungsjahre herangezogen, in welchen der Geschäftsabschluss in Schilling erstellt wurde, hat die Berechnung gemäß Punkt III, 2 Abs. 2 des Erlasses vom 13. November 1996 zunächst in Schilling zu erfolgen. Dieses Ergebnis ist vor Berechnung des Durchschnittsertrages durch 13,7603 zu dividieren.
2.2 Beteiligungsbesitz
Wird bei Bestehen von Beteiligungen der gemeine Wert nach der Formel
V + E | ||
G = | ------- | + B |
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ermittelt, so ist darauf zu achten, dass auch der Beteiligungsbesitz B ebenfalls in Euro gerechnet werden muss.
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 13 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 |
Schlagworte: | Wiener Verfahren 1996, Gemeiner Wert von Anteilen, andere Bewertungsverfahren, qualifizierte Beteiligungen, Paketabschlag, ertragsmindernde Umstände |
Verweise: | VwGH 25.04.1996, 95/16/0011 |