EAS 2189
Gemäß Artikel 23 Abs. 3 lit. a DBA-Italien sind italienische Steuern bis zur Höhe jener österreichischen Körperschaftsteuer anzurechnen, die "auf die Einkünfte, die in Italien besteuert werden dürfen, entfällt" ("anrechenbarer Höchstbetrag"). Aus dieser Abkommensbestimmung folgt, dass für die Ermittlung des "anrechenbaren Höchstbetrages" eine Zusammenfassung jener italienischen Einkünfte zulässig ist, die gemäß dem DBA in Italien besteuert werden dürfen. Ob Italien das abkommensgemäß ihm eingeräumte Besteuerungsrecht ausübt oder nicht, ist hierbei unerheblich.
Veräußert daher eine österreichische GmbH ein bislang vermietetes italienisches Gebäude, dann ist die von den Mieteinkünften dieses Jahres in Italien erhobene Steuer (eine Steuer, die vom Bruttobetrag der Mieten erhoben wird) auf jene österreichische Körperschaftsteuer anrechenbar, die bei der Veranlagung dieses Jahres auf die italienischen Mieteinkünfte und den italienischen Veräußerungsgewinn entfällt. Der Umstand, dass Italien den Veräußerungsgewinn nicht besteuert, ist im gegebenen Zusammenhang unerheblich.
16. Dezember 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 23 Abs. 3 lit. a DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985 |
Schlagworte: | Steueranrechnung, anrechenbarer Höchstbetrag, Veräußerungsgewinne, Mieteinkünfte |