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Open Air Konzert eines deutschen Veranstalters in Österreich

BMFB 952/1-IV/4/0228.10.20022002

EAS 2148

Wird von einer deutschen Rundfunkanstalt im Jahr 2003 in Österreich ein Open-Air-Konzert veranstaltet, für das von dem deutschen Veranstalter Stars aus Deutschland, USA und Großbritannien verpflichtet werden, unterliegen die den mitwirkenden Künstlern zufließenden Vergütungen der österreichischen Besteuerung; diese Steuer ist von der deutschen Rundfunkanstalt gemäß § 99 EStG 1988 einzubehalten und an die österreichische Steuerverwaltung abzuführen. Im Fall des in den USA ansässigen Künstlers ist allerdings auch die Jahresfreigrenze von USD 20.000 (Art. 17 Abs. 1 DBA-USA) zu beachten; erst bei deren Überschreiten tritt für ihn Steuerpflicht in Österreich ein.

Die Künstler aller drei Staaten sind auf Grund der mit Österreich abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen auch in ihren Ansässigkeitsstaaten der Steuerpflicht ausgesetzt, doch sind hierbei die von der deutschen Rundfunkanstalt einbehaltenen Steuern anzurechnen. Einzelheiten in Bezug auf die Vornahme des Steuerabzuges müssten mit dem für die Veranstaltung zuständigen Finanzamt abgesprochen werden

28. Oktober 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 17 Abs. 1 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
Art. 17 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 17 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970

Schlagworte:

Open-Air-Konzert, Künstler, Konzertveranstaltungen

Stichworte