EAS 2148
Wird von einer deutschen Rundfunkanstalt im Jahr 2003 in Österreich ein Open-Air-Konzert veranstaltet, für das von dem deutschen Veranstalter Stars aus Deutschland, USA und Großbritannien verpflichtet werden, unterliegen die den mitwirkenden Künstlern zufließenden Vergütungen der österreichischen Besteuerung; diese Steuer ist von der deutschen Rundfunkanstalt gemäß § 99 EStG 1988 einzubehalten und an die österreichische Steuerverwaltung abzuführen. Im Fall des in den USA ansässigen Künstlers ist allerdings auch die Jahresfreigrenze von USD 20.000 (Art. 17 Abs. 1 DBA-USA) zu beachten; erst bei deren Überschreiten tritt für ihn Steuerpflicht in Österreich ein.
Die Künstler aller drei Staaten sind auf Grund der mit Österreich abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen auch in ihren Ansässigkeitsstaaten der Steuerpflicht ausgesetzt, doch sind hierbei die von der deutschen Rundfunkanstalt einbehaltenen Steuern anzurechnen. Einzelheiten in Bezug auf die Vornahme des Steuerabzuges müssten mit dem für die Veranstaltung zuständigen Finanzamt abgesprochen werden
28. Oktober 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Open-Air-Konzert, Künstler, Konzertveranstaltungen |