EAS 2088
Macht ein Abgabepflichtiger mit einem ihm dauerhaft zur Verfügung stehenden inländischen Einfamilienhaus Steuerfreiheit inländischer Pensionszahlungen auf Grund des DBA-Südafrika geltend, dann ist ihm zumutbar, dass er als Nachweis der Abkommensberechtigung eine amtliche Ansässigkeitsbescheinigung der südafrikanischen Steuerverwaltung oder wenigstens einen südafrikanischen Besteuerungsnachweis beibringt. Wird anstelle dessen ein bloßer Mietvertrag über bloß monatsweise befristete Anmietungen einer Wohnung in Südafrika vorgelegt, dann vermag dies nicht das Unterhalten eines Lebensmittelpunktes in Südafrika und damit den abkommensrechtlichen Anspruch auf Steuerfreistellung der Pension zu belegen. Die Unterlassung der Vorlage einer südafrikanischen Ansässigkeitsbescheinigung sowie die Nichtbeibringung eines Besteuerungsnachweises in Südafrika legen im Gegenteil die dringende Vermutung nahe, dass keine Ansässigkeit im abkommensrechtlichen Sinn in Südafrika vorliegt und lediglich die Keinmalbesteuerung der inländischen Pensionen angestrebt wird.
02. Juli 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 4 DBA ZA (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Südafrika (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 40/1997 |
Schlagworte: | Pensionszahlungen, Rentenzahlungen, Ruhebezüge, Doppelwohnsitz, Mittelpunkt der Lebensinteressen, Abkommensberechtigung, Ansässigkeitsbescheinigung, Keinmalbesteuerung, Besteuerungsnachweis, Steuerfreistellung |