EAS 2086
In EAS 1622 wurde eine österreichisch-deutsche Verständigung zitiert, die folgenden Wortlaut hat:
"Grenzüberschreitend fließende Erlöse aus der Liquidation einer Kapitalgesellschaft stellen Erträge aus einer Transaktion dar, die einem Veräußerungsvorgang entspricht. Ihre steuerliche Erfassung richtet sich daher nach den Regelungen des Artikels 7 des Abkommens und fällt nicht unter Artikel 10a".
Diese Beurteilung, wonach Liquidationserlöse nicht der Zuteilungsregel für Dividenden, sondern jener für Veräußerungsgewinne zu unterstellen sind, wird nach dem im Entwurf vorliegenden Einführungsschreiben zum neuen Doppelbesteuerungsabkommen auch weiterhin gelten.
Es erscheint allerdings ernstlich zweifelhaft, dass eine deutsche GmbH, die in ihrem letzten, vor der Liquidation erstellten handelsrechtlichen Abschluss einen Anteil an einer deutschen Immobilien-KG ausweist, sich darauf berufen könnte, dass sie nicht die Voraussetzung des Art. 13 Abs. 2 des DBA-2000 erfülle. Der Sinn des Art. 13 Abs. 2 liegt darin, sicherzustellen, dass der Belegenheitsstaat im Fall der Zwischenschaltung von Kapitalgesellschaften nicht das Recht verlieren soll, Veräußerungsgewinne zu besteuern, die aus Wertzuwächsen im unbeweglichen Vermögen dieses Staates herrühren; diese Besteuerung im Belegenheitsstaat soll nicht dadurch umgangen werden können, dass das unbewegliche Vermögen nicht direkt von einer Kapitalgesellschaft, sondern durch eine Kette zwischengeschalteter Gesellschaften gehalten wird. Es wird daher einer deutschen Auffassung nicht entgegengetreten werden können, derzufolge die Bestimmung des Artikels 13 Abs. 2 des neuen Abkommens die Veräußerung von Anteilen an deutschen Kapitalgesellschaften auch dann erfasst, wenn diese den deutschen Immobilienbesitz nur mittelbar halten.
02. Juli 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 7 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Liquidationserträge, Holdinggesellschaften, Immobiliengesellschaften, Veräußerungsgewinne, Belegenheitsstaat, unbewegliches Vermögen, zwischengeschaltete Gesellschaften, Anteilsveräußerung, Wertzuwachs |
Verweise: |