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Dienstnehmer der deutschen Muttergesellschaft als Verkaufsleiter der österreichischen Tochtergesellschaft

BMFSt 146/2-IV/4/0217.6.20022002

EAS 2084

Beachte:
Die Aussagen dieser EAS-Auskunft sind gemäß Erlass des BMF vom 12.06.2014, BMF-010221/0362-VI/8/2014, überholt.

Beauftragt eine deutsche Kapitalgesellschaft einen ihrer in Deutschland ansässigen Dienstnehmer damit, auch die Funktion des Verkaufsleiters und/oder Prokuristen einer schweizerischen und einer österreichischen Tochtergesellschaft zu übernehmen, dann überlässt es die von der österreichischen Rechtsordnung gewährleistete Gestaltungsfreiheit den Beteiligten, für diese Funktionsübernahme eine ihnen geeignet erscheinende Gestaltungsform zu wählen (siehe auch EAS 1314). Es kann zu diesem Zweck

a) ein Dienstvertrag zwischen dem entsandten Mitarbeiter und der österreichischen Tochtergesellschaft geschlossen werden oder

b) es kann zwischen der österreichischen Tochtergesellschaft und der deutschen Muttergesellschaft ein Assistenzvertrag abgeschlossen werden, in dem sich die Muttergesellschaft gegen angemessenes Entgelt verpflichtet, ihre Tochtergesellschaft beim Vertrieb durch Übernahme der Verkaufsleitung zu unterstützen oder

c) es kann ein Arbeitsgestellungsvertrag zwischen den beiden Gesellschaften über eine bloß entgeltliche Arbeitskräfteüberlassung abgeschlossen werden.

Von der gewählten Gestaltung, die im übrigen die steuerliche Anerkennung der örtlich zuständigen Steuerbehörden der beiden Staaten in korrespondierender Übereinstimmung finden muss, hängt sodann die Beantwortung der Frage ab, welchem Staat in welchem Umfang Besteuerungsrechte an den Bezügen zustehen und wie diese Besteuerungsrechte wahrzunehmen sind. Es gilt zwar bei allen Gestaltungsvarianten, dass grundsätzlich nur jene Bezugsteile, die auf die in Österreich ausgeübte Tätigkeit entfallen, in Österreich der Besteuerung unterliegen. Allerdings ist im Hinblick auf die Beibehaltung der Ansässigkeit in Deutschland bei "Variante c" die 183-Tage-Klausel zu beachten, die bewirkt, dass bei einem 183 Tage im jeweiligen Jahr unterschreitenden österreichischen Aufenthalt das Besteuerungsrecht bei Deutschland liegt.

17. Juni 2002
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota

Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 9 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Muttergesellschaft, Tochtergesellschaft, Dienstnehmerentsendung, Dienstvertrag, Assistenzvertrag, Arbeitsgestellungsvertrag, Arbeitskräfteüberlassung, Verkaufsleiter, Prokuristen, Zuordnung, 183-Tage-Klausel, Gestaltungsfreiheit, Gestaltungsformen, Besteuerungsrechte

Verweise:

EAS 1314
BMF 12.06.2014, BMF-010221/0362-VI/8/2014

Stichworte