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Auslandssteueranrechnung bei Anwendung der Verlustvortragsgrenze

BMFD 14/2-IV/4/029.4.20022002

EAS 2036

Unter EAS 2011 wurde ausgeführt:

Gewährt eine österreichische Kapitalgesellschaft ihrer italienischen Konzerngesellschaft zu marktgerechten Zinsen ein Darlehen, dann unterliegen die hierfür gezahlten Zinsen gemäß dem DBA-Italien einer 10%igen italienischen Quellenbesteuerung, die abkommensgemäß in Österreich auf jene österreichische Körperschaftsteuer anzurechnen ist, die auf die italienischen Einkünfte entfällt.

Zur Frage, wie angesichts der seit 2001 geltenden Vortragsgrenze für Vorjahresverluste hinsichtlich der DBA-konformen Anrechnung von Auslandssteuern vorzugehen ist, wurde bereits in EAS 1922 Stellung genommen. Hierbei wurde im Hinblick darauf, dass aus der Sicht des VwGH (VwGH 15.04.1997, 93/14/0135) die steuerrechtlichen Vorschriften im Zweifelsfall so auszulegen sind, dass sie die Anrechnung von Auslandssteuern nicht behindern, davon ausgegangen, dass der Verlustvortrag vorrangig die nicht durch Steueranrechnung begünstigten gewerblichen Einkünfte kürzt.

 

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass bei dieser Sichtweise die gesamten italienischen Zinsen mit österreichischer Steuer belastet sind. Selbst wenn daher das Gesamteinkommen der österreichischen Kapitalgesellschaft nur aus den italienischen Zinsen bestehen sollte (und daher drei Viertel der Zinsen vom Verlustvortrag aufgezehrt würden), wäre die gesamte mit 10% erhobene italienische Quellensteuer (und nicht bloß ein Viertel davon) auf die österreichische Körperschaftsteuer anzurechnen. Diese Sichtweise folgt aus dem Umstand, dass ein "Anrechnungsvortrag" jener italienischen Steuer, die wegen Überschreitung des Anrechnungshöchstbetrages in Österreich von der Anrechnung ausgeschlossen ist, nicht zulässig ist (VwGH 20.04.1999, 99/14/0012).

09. April 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 11 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
Art. 23 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985

Schlagworte:

Anrechnung, Verlustvortrag, Quellensteuer, Anrechnungsvortrag, Anrechnungshöchstbetrag

Verweise:

VwGH 15.04.1997, 93/14/0135
VwGH 20.04.1999, 99/14/0012
EAS 2011
EAS 1922

Stichworte